Anschlussgarantie mit einer Laufzeitbeschränkung:Opel verpflichtet sich gegenüber der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung Wettbewerbszentrale hatte Opel wegen "irreführender Blickfangwerbung" im Rahmen der Werbekampagne für die PKW-Anschlussgarantie mit der hervorgehobenen Aussage "Die lebenslange Garantie auf Ihren Opel" abgemahnt
(04.11.11) - Der Rechtsstreit über die Werbung mit einer "lebenslangen Garantie" für Opel-Fahrzeuge steht vor dem Ende: Der Automobilhersteller Opel hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale laut deren Angaben verpflichtet, es zu unterlassen, ab dem 01.01.2012 eine Anschlussgarantie mit einer Laufzeitbeschränkung für Neufahrzeuge der Marke Opel als lebenslange Garantie zu bewerben.
Mit diesem Schritt sind die Unterlassungsansprüche der Wettbewerbszentrale gegenüber Opel, die gerichtlich vor dem Landgericht Darmstadt geltend gemacht wurden, befriedigt. Aus diesem Grund wird die Wettbewerbszentrale die Klage gegen Opel zurück nehmen.
Im vergangenen Jahr hatte die Wettbewerbszentrale den Automobilhersteller wegen irreführender Blickfangwerbung im Rahmen der Werbekampagne für die PKW-Anschlussgarantie mit der hervorgehobenen Aussage "Die lebenslange Garantie auf Ihren Opel" abgemahnt. Lediglich in einem Sternchenhinweis war darauf hingewiesen worden, dass die beworbene Garantie tatsächlich nicht "lebenslang" gelten sollte, sondern nur bis zu einer Laufleistung des Fahrzeugs von 160.000 km. Bereits ab einer Laufleistung des Fahrzeugs von mehr als 50.000 km musste sich der Kunde außerdem an den Materialkosten beteiligen, so z.B. mit 50Prozent bei 100.000 km.
Die Wettbewerbszentrale begrüßt den gütlichen Abschluss dieses Verfahrens. Auf diese Weise kann ein jahrelanger Rechtsstreit durch die Instanzen vermieden werden. (Wettbewerbszentrale: ra)
Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
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