Vereinheitlichung von TK-Dienstleistungen
Privatsphäre und Datenschutz können das Verbrauchervertrauen in die digitale Gesellschaft wiederherstellen
Eingriff in die Rechte auf Datenschutz, Vertraulichkeit der Kommunikation und Privatsphäre wird wenig dazu beitragen, das Verbrauchervertrauen in den Markt für elektronische Kommunikation in Europa wiederherzustellen
(13.12.13) - Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Vereinheitlichung von Telekommunikationsdienstleistungen in der EU wird die Freiheit des Internets unangemessen einschränken, so der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB). In seiner Stellungnahme begrüßt der EDSB die Aufnahme des Prinzips der Netzneutralität – sprich der neutralen Übermittlung von Informationen im Internet – in den Text, merkt aber auch an, dass dies dadurch ausgehöhlt werde, dass Internetanbieter ein fast unbegrenztes Recht erhalten, den Internetverkehr zu managen.
Der EDSB Peter Hustinx erklärt hierzu: "Eine Überwachung und Einschränkung der Aktivitäten von Nutzern im Internet darf nur geschehen, um einen gezielten, spezifischen und legitimen Zweck zu erreichen. Die breit angelegte Überwachung und Einschränkung von Kommunikation über das Internet in diesem Vorschlag widerspricht dem EU-Datenschutzrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Ein solcher Eingriff in die Rechte auf Datenschutz, Vertraulichkeit der Kommunikation und Privatsphäre wird wenig dazu beitragen, das Verbrauchervertrauen in den Markt für elektronische Kommunikation in Europa wiederherzustellen."
Der Vorschlag unterstützt Verkehrsmanagementmaßnahmen, die eine Überwachung – inklusive gesendeter und empfangener E-Mails, besuchter Internetseiten und heruntergeladener Dateien – von Kommunikation über das Internet erlauben, um zu filtern, auszubremsen, oder den Zugang zu illegalen Diensten oder Inhalten zu beschränken.
Der EDSB warnt vor der Nutzung dieser Mittel, die tief in die Privatsphäre eingreifen, sei es unter dem Dach der Kriminalitätsprävention oder um Inhalte, die nach nationalem oder EU-Recht illegal sind, zu filtern, da diese Nutzung mit dem Prinzip eines offenen Internets nicht vereinbar ist.
Das Vertrauen in unsere digitale Umwelt in der Zukunft wird von unserer Fähigkeit abhängen, rechtliche und technische Infrastrukturen bereitzustellen, die in der digitalen Gesellschaft Vertrauen schaffen und erhalten können. Dieses Vertrauen wurde von den verschiedenen Überwachungsskandalen in letzter Zeit bereits gravierend untergraben.
Um das Verbrauchervertrauen im Markt für elektronische Kommunikation in der EU wiederherzustellen, müssen Nutzer sich sicher sein können, dass ihre Rechte auf Privatsphäre, die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten geachtet werden. Der EDSB fordert die Kommission daher auf, die Gründe genauer zu erläutern, für die Verkehrsmanagement eingesetzt werden kann. Jeglicher Eingriff in ihre Rechte muss den Nutzern klar mitgeteilt werden, sodass sie zu Anbietern, deren Verkehrsmanagement weniger in die Privatsphäre eingreift, wechseln können.
Weiterhin betont der EDSB, dass in der Aufsicht über die Anwendung von Verkehrsmanagementtechniken durch Dienstanbieter eine größere Rolle für die nationalen Datenschutzbehörden vorgesehen sein sollte, um sicherzustellen, dass die Rechte der Nutzer auf Privatsphäre und Datenschutz vollumfänglich geachtet werden.
Hintergrundinformationen
Am 11. September 2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents vorgelegt. Der Vorschlag verringert unter anderem die Anforderungen an Telekommunikationsdienstanbieter, wenn sie Dienste in der gesamten EU anbieten möchten, standardisiert die Eigenschaften von Produkten, die einen virtuellen Zugang zum Festnetz bieten und vereinheitlicht die Rechte von Endnutzern, zum Beispiel in Bezug auf das offene Internet, sowie bezüglich der Informationen, die bei/vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden müssen. Die Stellungnahme des EDSB bezieht sich hauptsächlich auf die möglichen Auswirkungen des Vorschlags auf die Rechte von Endnutzern aus einer Privatsphären- und Datenschutzsicht.
Die Privatsphäre und der Datenschutz sind in der EU Grundrechte. Datenschutz ist ein durch europäisches Recht geschütztes und in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht.
Im Detail sind die Regeln für den Datenschutz in der EU-Verwaltung, ebenso wie die Aufgaben des EDSB, in der Datenschutzverordnung (EG) Nr. 45/2001 geregelt. Eine der Aufgaben des EDSB ist es, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat zu Vorschlägen für neue Rechtsakte und andere Themen, die sich auf den Datenschutz auswirken, zu beraten. Zusätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EU-Organe und -Einrichtungen, wenn sie spezifische Risiken für Individuen ("betroffene Personen") mit sich bringt, einer Vorabkontrolle durch den EDSB unterworfen.
Personenbezogene Informationen / Daten: jegliche Information, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare (lebende) natürliche Person bezieht. Beispiele sind Namen, Geburtsdaten, Fotos, Videos, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Andere Angaben, wie etwa IP-Adressen und der Inhalt von Nachrichten, die sich auf Endnutzer von Kommunikationsdiensten beziehen oder von ihnen erstellt wurden, werden ebenfalls als personenbezogene Daten angesehen.
Privatsphäre: das Recht einer Person, in Ruhe gelassen zu werden und Kontrolle über die Informationen über sich selbst auszuüben. Das Recht auf Privatsphäre bzw. den Schutz des Privatlebens ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 7) festgeschrieben. Die Charta enthält auch ein explizites Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8).
Netzneutralität bezeichnet das Prinzip, dass Internetanbieter oder der Staat den Zugang von Nutzern zum Internet nicht einschränken oder anderweitig beeinträchtigen sollten. Stattdessen sollten sie Nutzern den Zugang zu allen Inhalten und Anwendungen, unabhängig von Quelle, Nutzer, Inhalt, Ort, Plattform, Anwendung, Endnutzergerät und Kommunikationsweg, ermöglichen.
Internet-/Onlineverkehr: Internetverkehr bezeichnet die Datenströme im Internet, oder anders ausgedrückt, die Nutzung des Internets in einem beliebigen Moment, etwa beim Zugriff auf eine Webseite.
Internetverkehrsmanagement: Verkehr kann von Anbietern blockiert oder gefiltert werden, zum Beispiel, um den Zugriff von Angestellten auf Inhalte, die am Arbeitsplatz nicht angemessen sind, einzuschränken, oder um den Zugang zu anstößigen Inhalten oder Diensten einzuschränken, oder um den Zugang bei Überlastung zu verlangsamen, oder um Angriffen auf die Sicherheit vorzubeugen oder auf sie zu reagieren.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ist eine unabhängige Behörde, deren Aufgabe es ist, dafür zu sorgen, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet ist und bewährte Verfahren in den Organen und Einrichtungen der EU gefördert werden. Er erfüllt diese Aufgabe, indem er
>> die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Verwaltung überwacht,
>> in Bezug auf politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die sich auf den Schutz der Privatsphäre auswirken, beratend tätig ist und
>> mit vergleichbaren Behörden zusammenarbeitet, um einen kohärenten Datenschutz sicherzustellen.
(EDSB: ra)
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