Datenschutz und Transparenz
Der EDSB aktualisiert seine Leitlinien für gute Verwaltungspraxis in der EU
Leitlinien für die EU-Institutionen, wie sichergestellt werden kann, dass beide Rechte in ihrer täglichen Praxis in gleichem Maße eingehalten werden
(31.03.11) - Am 24. März 2011 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ein Hintergrundpapier über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten mit personenbezogenen Daten veröffentlicht, das als Orientierungshilfe für die EU-Institutionen dienen soll.
Das Papier verdeutlicht den aktualisierten Standpunkt des EDSB in dieser Angelegenheit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Bavarian Lager" bezüglich der Versöhnung der Grundrechte auf den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten mit dem Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten und Transparenz (*).
Das Papier des EDSB enthält weitere Leitlinien für die EU-Institutionen, wie sichergestellt werden kann, dass beide Rechte in ihrer täglichen Praxis in gleichem Maße eingehalten werden. Als eine Frage der guten Praxis empfiehlt der EDSB den EU-Institutionen einen proaktiven Ansatz zu verfolgen, indem sie im Voraus die betroffenen Personen deutlich informieren, welche ihrer personenbezogenen Daten bekanntgegeben werden könnten.
Peter Hustinx, EDSB, erklärt hierzu: "Datenschutz, Privatsphäre und Zugang zu Dokumenten miteinander zu vereinbaren, ist eine Herausforderung sowohl auf EU-Ebene, als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten. Während das Grundrecht auf Datenschutz durch die Institutionen respektiert werden muss, sollte darauf geachtet werden, dass Datenschutz nicht als Vorwand für Nicht-Transparenz verwendet wird. Dies wirkt sich nachteilig auf gute Regierungsführung aus und ist ebenfalls nicht im Interesse des Datenschutzes. Die EU-Verwaltung sollte deswegen ein gutes Beispiel geben. Unsere Analyse hat gezeigt, dass ein proaktiver Ansatz allen Interessen am besten dient."
Bei der Bekanntgabe von personenbezogenen Daten durch die EU-Institutionen würde ein solcher proaktiver Ansatz sicherstellen, dass die Betroffenen gut informiert würden und sich auf ihre Datenschutzrechte berufen könnten. Dies wäre auch vorteilhaft für die Institutionen, weil es künftig den Verwaltungsaufwand für die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und diejenigen, die sich mit Anfragen nach öffentlichem Zugang beschäftigen, verringern würde.
Der EDSB fordert die EU-Verwaltung auf, deutliche interne Politiken zu entwickeln, um eine Vermutung der Offenheit für bestimmte personenbezogene Daten in bestimmten Fällen zu schaffen. Eine solche Vermutung könnte z. B. für Dokumente, die personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die in ihrer öffentlichen Funktion handelt, oder Daten, die ausschließlich die berufliche Tätigkeit der betreffenden Person betreffen, enthalten, festgelegt werden.
Der EDSB wird dieses Papier in Anbetracht der Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und auf der Grundlage der Lehren aus bewährten Praktiken in den EU-Institutionen regelmäßig aktualisieren. Der EDSB betont jedoch weiter, dass eine Änderung der Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit erforderlich ist, und ermutigt den Rat und das Parlament, den anstehenden Überarbeitungsprozess zu beschleunigen .
(*) EuGH 29. Juni 2010, Bavarian Lager / Kommission, C-28/08 P
(EDSB: ra)
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