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EEG-Umlage auf Bestandsanlagen


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission billigt schrittweise Anwendung der EEG-Umlage auf bestimmte Elektrizitäts-Eigenversorger in Deutschland
Wichtig, die Kosten für die Energiewende in Deutschland gerecht auf die Stromverbraucher im Land aufzuteilen



Die Europäische Kommission hat deutsche Pläne zur schrittweisen Anwendung der EEG-Umlage auf Bestandsanlagen zur Eigenversorgung nach den EU-Beihilfevorschriften gebilligt. Die Reform wird – in einer für Bestandsanlagen tragfähigen Weise – zu niedrigeren Stromrechnungen für die Verbraucher beitragen. Nicht abgedeckt von der Entscheidung sind Ermäßigungen der EEG-Umlage für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Eigenversorgung mit Strom und Wärme. Hierzu steht die Kommission bereits seit längerem in ständigem, konstruktivem Kontakt mit den deutschen Behörden.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Es ist wichtig, die Kosten für die Energiewende in Deutschland gerecht auf die Stromverbraucher im Land aufzuteilen. Zugleich müssen die Regeln aber für jene Verbraucher in tragfähiger Weise geändert werden, die im Vertrauen auf die bestehenden Regeln investiert haben, um selbst Strom zu erzeugen. Die Reform der EEG-Umlage in Deutschland zielt auf Ausgewogenheit ab, deshalb haben wir sie gebilligt."

Mit der Entscheidung hat die Kommission deutsche Pläne genehmigt zu Befreiungen von bzw. Ermäßigungen der EEG-Umlage für Bestandsanlagen (d.h. Betriebsaufnahme vor dem August 2014) zur Eigenversorgung, für neue Eigenversorger (d.h. Betriebsaufnahme im August 2014 oder später), die erneuerbare Energiequellen nutzen, und für neue kleine Anlagen zur Eigenversorgung. Die Kommission steht in einem ständigen, konstruktiven Kontakt mit den deutschen Behörden bezüglich Ermäßigungen der EEG-Umlage für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Eigenversorgung mit Strom und Wärme. Diese sind nicht von der Entscheidung abgedeckt.

Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Erzeugung erneuerbarer Energien. Seit Jahren wird diese Förderung über eine Umlage ("EEG-Umlage") finanziert, die von Verbrauchern gezahlt wird, die ihre Elektrizität aus dem Stromnetz beziehen. Strom, der von Eigenversorgern für den eigenen Bedarf produziert wurde, war davon befreit.

Diese gesetzliche Ausnahme für Strom-Eigenversorger in Deutschland sorgte für einen künstlichen Eigenversorgungs-Boom; viele Unternehmen stellten auf die Eigenversorgung um, um die EEG-Umlage zu umgehen. Dies brachte die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzierung erneuerbarer Energien ins Wanken und gefährdete die Stabilität des Stromnetzes. Deshalb beschloss Deutschland im August 2014, die EEG-Umlage auch auf selbst erzeugten Strom zu erheben.

Heute hat die Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften die Befreiungen von bzw. Ermäßigungen der EEG-Umlage gebilligt, die Deutschland von 2018 an auf Eigenversorger im Land anwenden wird.

Bei Bestandsanlagen zur Eigenversorgung, deren Betreiber im Vertrauen auf die bestehende Regelung beträchtliche Summen investiert hatten, könnte die Erhebung der vollen EEG-Umlage ohne Übergangsfrist in vielen Fällen die Rentabilität der Anlagen gefährden. Deshalb sieht das EEG 2017 die schrittweise Einführung der Umlage für Bestandsanlagen vor, sodass die Betreiber sich auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen einstellen können.

Von 2018 an werden 20 Prozent der EEG-Umlage fällig, sobald eine Anlage modernisiert wird.

In voller Höhe ist die Umlage zu zahlen, wenn die Kapazität der Anlage erweitert wird.

Für neue Eigenversorger (Aufnahme des Betriebs im August 2014 oder später), die erneuerbare Energiequellen nutzen, wurden die Befreiungen und Ermäßigungen nicht als staatliche Beihilfe erachtet, da sie der Logik des deutschen EEG-Umlagensystems folgen. Diese Befreiungen und Ermäßigungen werden für Anlagen gewährt, die den Zielen des EEG zuträglich sind, aber nach dem EEG keine direkte Förderung für die Eigenversorgung erhalten.

Mit Blick auf neue kleine Anlagen zur Eigenversorgung mit einer Leistung von maximal 10 kW wurde die Befreiung nicht als Beihilfe erachtet, weil sie unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt.

Wie bereits erwähnt, fallen die Ermäßigungen für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen für die Eigenversorgung mit Strom und Wärme (die keine erneuerbaren Energiequellen nutzen und im August 2014 oder später in Betrieb gingen) nicht unter die heute von der Kommission gebilligten Bestimmungen.

Hintergrund
Die Kommission hatte 2014 für einen Übergangszeitraum bis Jahresende 2017 nach den EU-Beihilfevorschriften Ausnahmen für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung gebilligt. Diese Entscheidung basierte auf der Zusage Deutschlands zu prüfen, wie Bestandsanlagen schrittweise an der Umlage beteiligt werden könnten. Dabei galt es auch, mögliche unbillige Härten zu berücksichtigen.

Gleichermaßen hat die Kommission im Jahr 2014 Ermäßigungen der EEG-Umlage bis Jahresende 2017 genehmigt für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zur Eigenversorgung genutzt werden (und keine erneuerbaren Energiequellen nutzen). Diese Entscheidung basierte ebenfalls auf der ausdrücklichen Zusage Deutschlands, diese Ermäßigungen bis 2018 zu überprüfen und ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nachzuweisen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.46526 zugänglich gemacht.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.01.18
Home & Newsletterlauf: 31.01.18


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