Banken zur Rechenschaft ziehen
Europäische Kommission bewertet wirtschaftliche Folgen der länderspezifischen Berichterstattungspflicht nach der Eigenkapitalrichtlinie
Positive Auswirkungen auf die Transparenz und Rechenschaftslegung des europäischen Finanzsektors
(11.11.14) - Die Europäische Kommission hat einen Bericht über die allgemeine Bewertung der wirtschaftlichen Folgen der länderspezifischen Berichterstattungspflicht für Banken und Wertpapierfirmen unter Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) angenommen. Bewertet wird in diesem Bericht der Kommission insbesondere, ob die Berichterstattungspflicht möglicherweise mit erheblichen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist.
Vizepräsident Michel Barnier, zuständig für Binnenmarkt und Dienstleistungen, erklärte dazu: "Mithilfe der länderspezifischen Berichterstattung können sich Interessenträger einen besseren Überblick über die Strukturen von Gruppen, ihre Tätigkeiten und Standorte verschaffen und nachvollziehen, ob Steuern am Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeiten gezahlt werden. Die verpflichtende länderspezifische Berichterstattung ist ein wichtiges Element der unternehmerischen Verantwortung von Instituten gegenüber Interessenträgern und der Gesellschaft und wird dazu beitragen, das Vertrauen in den Bankensektor wiederherzustellen. Der heute angenommene Bericht zeigt, dass die Berichterstattungspflichten unter der CRD IV keine erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, auf Investitionen, auf die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems erwarten lassen."
Laut dem Bericht, der sich auf die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation, eines Round-Table-Gesprächs und einer externen Studie stützt, erwarten die Interessenträger gewisse positive Auswirkungen auf die Transparenz und Rechenschaftslegung des europäischen Finanzsektors sowie auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in diesen. Sie sind jedoch auch der Ansicht, dass die Transparenz von weiteren Orientierungshilfen zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten profitieren würde. Einige Interessenträger verweisen etwa auf die folgenden positiven Auswirkungen:
>> Investoren werden sachkundigere Investitionsentscheidungen treffen können und eher in der Lage sein, Banken zur Rechenschaft zu ziehen.
>> Die Berichterstattungspflicht wird das Risikomanagement der berichtspflichtigen Institute verbessern und so das Risiko von Skandalen schmälern und die Stabilität des Finanzsektors stärken.
>> Die Ergebnisse der ökonometrischen Analyse deuten darauf hin, dass eine qualitativ verbesserte Offenlegung – eines der Hauptziele der Berichterstattungspflicht – zahlreiche positive Auswirkungen hätte:
>> Sie kann zu einer Verringerung der Eigenkapitalkosten führen, was in Form von niedrigeren Kreditzinsen an Unternehmen und Haushalte weitergegeben werden könnte und dadurch der Verfügbarkeit von Krediten und Investitionen zuträglich wäre.
>> Zudem kann sie die Fähigkeit der berichtspflichtigen Institute einschränken, ihre tatsächlichen Unternehmensergebnisse zu verschleiern (kreative Buchführung).
>> Darüber hinaus kann sie die Qualität der Rechnungslegung verbessern, was zu erhöhter Wettbewerbsfähigkeit und Finanzstabilität führen könnte.
Hintergrund
In Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) ist eine neue länderspezifische Berichterstattungspflicht gegenüber der Öffentlichkeit für Banken und Wertpapierfirmen vorgesehen: Diese Institute werden verpflichtet, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen sie über eine Niederlassung verfügen – folgende Angaben offenzulegen:
(a) Firma, Art der Tätigkeiten und Belegenheitsort
(b) Umsatz
(c) Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
(d) Gewinn oder Verlust vor Steuern
(e) Steuern auf Gewinn oder Verlust
(f) erhaltene staatliche Beihilfen
Die Kommission ist zudem angehalten, die möglichen negativen wirtschaftlichen Folgen einer allgemeinen Bewertung zu unterziehen, die auch die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, auf Investitionen und auf die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems einschließt. Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Berichterstattungspflicht in Erwägung und kann beschließen, diese Pflicht aufzuschieben.
Für die Erstellung der Bewertung hat die Kommission auf dreierlei Wegen Informationen eingeholt: Wie in der Richtlinie vorgesehen, hat sie zunächst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) konsultiert. Des Weiteren wurden Interessenträger direkt konsultiert, darunter einige an der Thematik interessierte Organisationen der Zivilgesellschaft und die 14 in der EU zugelassenen global systemrelevanten Institute. Zudem wurde über eine offene Ausschreibung eine Studie über die möglichen positiven und negativen Folgen der Berichterstattungspflicht an einen externen Auftragnehmer vergeben. Die Studie des externen Auftragnehmers umfasst eine Befragung von Interessenträgern und eine ökonometrische Analyse.
Näheres dazu unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/company/modern/corporate_governance_in_financial_institutions_de.htm
http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/country-reporting/index_de.htm
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/legislation-in-force/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)
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