Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Agrarbeihilfen der Europäischen Union


Compliance in der Landwirtschaft: Die Europäische Kommission will die Transparenz der Beihilfen erhöhen
Neufassung der Transparenzregelung soll die Erfordernisse der Transparenz mit denjenigen des Schutzes personenbezogener Daten in Einklang bringen


(15.10.12) - Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag angenommen, mit dem neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Beihilfen aus den europäischen Agrarfonds festgelegt werden. Diese Überarbeitung der Rechtsvorschriften erfolgt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2010, mit dem ein Teil der Verordnung (EG) Nr. 259/2008, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen, die Beihilfen aus den Agrarfonds erhalten, für ungültig erklärt wurde. Im Vorschlag werden die rechtlichen Zwänge im Zusammenhang mit dem Schutz der personenbezogenen Daten berücksichtigt, indem bestimmte Grenzen für die namentliche Veröffentlichung festgelegt und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, detailliertere Informationen insbesondere über die Art der Beihilfen und eine Beschreibung der Maßnahmen zu veröffentlichen, für die die Finanzmittel gewährt werden.

"In einer Zeit, in der die öffentlichen Haushalte in zahlreichen Mitgliedstaaten unter Druck stehen, halte ich es für sehr wichtig, die Bürger über die Verwendung der Zuschüsse im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union zu informieren" erklärte Kommissar Dacian Cioloş am Tag des Erlasses der neuen Transparenzverordnung durch die Kommission.

Hintergrund
Mit dieser Neufassung der Transparenzregelung sollen die Erfordernisse der Transparenz mit denjenigen des Schutzes personenbezogener Daten in Einklang gebracht werden. Sie folgt auf ein Urteil des EuGH, mit dem die Regelung über die Transparenz im Agrarsektor am 9. November 2010 teilweise für ungültig erklärt wurde, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen, die Beihilfen erhalten.

Deshalb hatte die Kommission die Mitgliedstaaten bereits im November 2010 aufgefordert, die Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen auszusetzen. Sie hatte auch im April 2011 die Durchführungsverordnung angepasst, um die Veröffentlichung der Angaben über die Empfänger bis zum Erlass einer neuen Verordnung auf juristische Personen zu beschränken.

Die heute von der Kommission erlassenen neuen Vorschriften tragen den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung und unterscheiden sich von denjenigen, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat, insofern als sie

>> sich auf eine überarbeitete detaillierte Begründung stützen, in deren Mittelpunkt die Notwendigkeit einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel aus den europäischen Agrarfonds zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union steht;

>> detailliertere Angaben insbesondere über die Art der Beihilfen und eine Beschreibung der Maßnahmen vorschreiben, für die die Fondsmittel ausgegeben werden;

>> einen De-minimis-Schwellenwert vorsehen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht wird.

Die Einführung eines Schwellenwerts beeinträchtigt jedoch in keiner Weise die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.

Aus der letzten Eurobarometer-Umfrage von 2011 geht hervor, dass sich 62 Prozent der Bürger für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und nur 22 Prozent dagegen aussprechen.

Weitere Informationen
Links zu Websites der Mitgliedstaaten mit Informationen über die Empfänger von GAP-Zahlungen: http://ec.europa.eu/agriculture/funding/index_de.htm

Infolge des Gutachtens des Gerichtshofs erlassene Verordnung: (EU) Nr. 410/2011, (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:108:0024:0025:DE:PDF)

Urteil des Gerichtshofs: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-11/cp100110de.pdf

Ursprüngliche Rechtsvorschriften über die Transparenz: Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:076:0028:0030:DE:PDF)
(Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

  • Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada

    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

  • Finanzmittel mobilisieren

    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen