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Agrarbeihilfen der Europäischen Union


Compliance in der Landwirtschaft: Die Europäische Kommission will die Transparenz der Beihilfen erhöhen
Neufassung der Transparenzregelung soll die Erfordernisse der Transparenz mit denjenigen des Schutzes personenbezogener Daten in Einklang bringen


(15.10.12) - Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag angenommen, mit dem neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Beihilfen aus den europäischen Agrarfonds festgelegt werden. Diese Überarbeitung der Rechtsvorschriften erfolgt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2010, mit dem ein Teil der Verordnung (EG) Nr. 259/2008, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen, die Beihilfen aus den Agrarfonds erhalten, für ungültig erklärt wurde. Im Vorschlag werden die rechtlichen Zwänge im Zusammenhang mit dem Schutz der personenbezogenen Daten berücksichtigt, indem bestimmte Grenzen für die namentliche Veröffentlichung festgelegt und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, detailliertere Informationen insbesondere über die Art der Beihilfen und eine Beschreibung der Maßnahmen zu veröffentlichen, für die die Finanzmittel gewährt werden.

"In einer Zeit, in der die öffentlichen Haushalte in zahlreichen Mitgliedstaaten unter Druck stehen, halte ich es für sehr wichtig, die Bürger über die Verwendung der Zuschüsse im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union zu informieren" erklärte Kommissar Dacian Cioloş am Tag des Erlasses der neuen Transparenzverordnung durch die Kommission.

Hintergrund
Mit dieser Neufassung der Transparenzregelung sollen die Erfordernisse der Transparenz mit denjenigen des Schutzes personenbezogener Daten in Einklang gebracht werden. Sie folgt auf ein Urteil des EuGH, mit dem die Regelung über die Transparenz im Agrarsektor am 9. November 2010 teilweise für ungültig erklärt wurde, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen, die Beihilfen erhalten.

Deshalb hatte die Kommission die Mitgliedstaaten bereits im November 2010 aufgefordert, die Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen auszusetzen. Sie hatte auch im April 2011 die Durchführungsverordnung angepasst, um die Veröffentlichung der Angaben über die Empfänger bis zum Erlass einer neuen Verordnung auf juristische Personen zu beschränken.

Die heute von der Kommission erlassenen neuen Vorschriften tragen den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung und unterscheiden sich von denjenigen, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat, insofern als sie

>> sich auf eine überarbeitete detaillierte Begründung stützen, in deren Mittelpunkt die Notwendigkeit einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel aus den europäischen Agrarfonds zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union steht;

>> detailliertere Angaben insbesondere über die Art der Beihilfen und eine Beschreibung der Maßnahmen vorschreiben, für die die Fondsmittel ausgegeben werden;

>> einen De-minimis-Schwellenwert vorsehen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht wird.

Die Einführung eines Schwellenwerts beeinträchtigt jedoch in keiner Weise die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.

Aus der letzten Eurobarometer-Umfrage von 2011 geht hervor, dass sich 62 Prozent der Bürger für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und nur 22 Prozent dagegen aussprechen.

Weitere Informationen
Links zu Websites der Mitgliedstaaten mit Informationen über die Empfänger von GAP-Zahlungen: http://ec.europa.eu/agriculture/funding/index_de.htm

Infolge des Gutachtens des Gerichtshofs erlassene Verordnung: (EU) Nr. 410/2011, (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:108:0024:0025:DE:PDF)

Urteil des Gerichtshofs: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-11/cp100110de.pdf

Ursprüngliche Rechtsvorschriften über die Transparenz: Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:076:0028:0030:DE:PDF)
(Europäische Kommission: ra)


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