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Wettbewerbsrechtliche Untersuchung der Kommission


Fusionskontrolle: Die Europäische Kommission gibt Kabelhersteller Prysmian grünes Licht für Übernahme des Konkurrenzunternehmens Draka Holding
Untersuchung der Kommission zeigte, dass auf den fragmentierten Märkten auch viele kleinere Anbieter tätig sind


(17.02.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des niederländischen Kabelherstellers Draka Holding durch den italienischen Kabelhersteller Prysmian SpA nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Die wettbewerbsrechtliche Untersuchung der Kommission ergab, dass auf den Märkten für die Herstellung von Glasfaserkabeln und Kabeltechnik auch nach dem Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb bestehen wird, obwohl das neu aufgestellte Unternehmen europäischer Marktführer wird.

Prysmian wie auch Draka sind weltweit in der Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung und Installation von Kabeln für Anwendungen im Energiesektor und in der Telekommunikationsbranche tätig.

Am 22. November 2010 schlossen Prysmian und Draka eine Fusionsvereinbarung, der zufolge Prysmian ein öffentliches Angebot für alle ausgegebenen und ausstehenden Stammaktien von Draka abgeben sollte. Prysmian legte am 6. Januar 2011 ein entsprechendes Angebot vor.

Das geplante Rechtsgeschäft wurde am 5. Januar 2011 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Durch die geplante Übernahme wird Prysmian sowohl auf dem Weltmarkt als auch auf dem EWR-Markt führender Anbieter für Glasfaser-(Erd-)Kabel, die für die Breitbandübertragung elektronischer Kommunikationssignale in lokalen Netzen (LAN), Anschlussnetzen („Letzte Meile„), Metropolitan Area Networks (MAN) und Fernübertragungsnetzen genutzt werden.

Prysmian wird zudem zum EWR-Marktführer für Kabeltechnik. Sein Angebot umfasst eine breite Palette von Mittel- und Niederspannungskabeln, die für elektrische Systeme für Gebäude und Industrieanwendungen, für die innere Verdrahtung elektrischer Anlagen, für die Strom- und Signalversorgung von mobilen Geräten (z. B. in der Automobilindustrie) oder für petrochemische Anlagen verwendet werden.

Die Untersuchung der Kommission zeigte jedoch, dass auf diesen fragmentierten Märkten auch viele kleinere Anbieter tätig sind. Prysmian wird daher auf den Märkten für Glasfaserkabel und Kabeltechnik (einschließlich der vielen Teilanwendungsbereiche, in denen derzeit Überschneidungen zwischen Prysmian und Draka bestehen) weiterhin genügend ernstzunehmende Wettbewerber haben.

Die Kommission prüfte auch die Auswirkungen der Übernahme auf den vorgelagerten Markt für Glasfasern, die von beiden Unternehmen hergestellt und für die Produktion von Glasfaserkabeln verwendet und von Draka auch an andere Hersteller von Glasfaserkabeln geliefert werden. In der wettbewerbsrechtlichen Prüfung wurde jedoch festgestellt, dass Wettbewerber, die ebenfalls Glasfaserkabel anbieten, auf dem Weltmarkt weiterhin genügend Möglichkeiten haben werden, Glasfasern zu beziehen. Außerdem handelt es sich bei vielen Anbietern von Glasfaserkabeln um vertikal integrierte Unternehmen, die selbst Glasfasern herstellen.

Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Übernahme den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission wurde 1989 damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellen übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Die Kommission genehmigt den bei weitem größten Teil der Zusammenschlüsse ohne Bedingungen. Lediglich in Fällen, in denen das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, verlangt sie Abhilfemaßnahmen oder untersagt Übernahmen. Die EU-Fusionskontrollvorschriften bieten daher wettbewerbsfähigen Unternehmen die Möglichkeit, sich auf dem europäischen Markt bzw. dem Weltmarkt zu positionieren.

Nach erfolgter Anmeldung muss die Kommission innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Die Freigabe eines Zusammenschlusses nach den EU-Fusionskontrollvorschriften greift dem Ergebnis etwaiger anderer Untersuchungen nach den EU-Beihilfe- oder Kartellvorschriften nicht vor. (Europäische Kommission: ra)


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