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Vereinfachtes Verfahren für Zusammenschlüsse


Bei der EU-Fusionskontrolle stärker den Bedürfnissen der Unternehmen Rechnung tragen
Europäische Kommission eröffnet Konsultation zu ihrem Vorschlag für Verfahrensvereinfachungen in Verbindung mit der EU-Fusionskontrollverordnung

(19.04.13) - Die Europäische Kommission konsultiert die Öffentlichkeit zu einem Vorschlag für die Vereinfachung bestimmter Verfahren zur Anmeldung geplanter Unternehmenszusammenschlüsse nach der EU-Fusionskontrollverordnung. Ziel des Vorschlags ist es, durch eine Verringerung des bürokratischen Aufwands und durch Straffung der Verfahren im Rahmen der EU-Fusionskontrolle stärker den Bedürfnissen der Unternehmen Rechnung zu tragen. Sollte der Vorschlag angenommen werden, könnten bis zu 70 Prozent aller angemeldeten Zusammenschlüsse, d. h. 10 Prozent mehr als heute, nach dem vereinfachten Verfahren der Kommission behandelt werden. Die beteiligten Unternehmen könnten dadurch deutliche Einsparungen erzielen (bis zu 50 Prozent ihrer Anwaltskosten) und müssten weniger unternehmensinterne Vorarbeiten für die Anmeldung leisten. Außerdem schlägt die Kommission vor, für alle Anmeldungen weniger Auskünfte zu verlangen, was die Verwaltungslasten für Unternehmen erheblich senken würde. Die Initiative ist Teil der umfassenden Bemühungen der Kommission, den Verwaltungsaufwand der Unternehmen zu reduzieren, und dadurch das Wachstum anzukurbeln und die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission eine neue Fassung ihrer Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse vor. Nach der Bekanntmachung können Unternehmen für bestimmte Arten von Zusammenschlüssen, die in der Regel keine Wettbewerbsbedenken aufwerfen, kürzere Anmeldeformulare verwenden. Wenn die gemeinsamen Marktanteile der beteiligten Unternehmen unter einer bestimmten Schwelle liegen, werden Zusammenschlüsse nach dem vereinfachten Verfahren behandelt. Die Kommission kann solche Vorhaben dann ohne eingehende Marktuntersuchung freigeben.

Angesichts ihrer bisherigen Erfahrungen und ihrer detaillierten Leitlinien zur Fusionskontrolle schlägt die Kommission nun vor, den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens auszuweiten. Dies würde die Unternehmen weiter entlasten. Konkret soll die Schwelle für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen, die auf demselben Markt miteinander in Wettbewerb stehen, von 15 Prozent der Marktanteile auf 20 Prozent angehoben werden. Bei Zusammenschlüssen zwischen Unternehmen, die auf vor- oder nachgelagerten Märkten tätig sind (z. B. ein Hersteller von Kraftfahrzeugteilen und ein Kraftfahrzeughersteller), wird eine Anhebung dieser Schwelle von 25 Prozent auf 30 Prozent vorgeschlagen. Außerdem möchte die Kommission die Möglichkeit vorsehen, auch dann das vereinfachte Verfahren anzuwenden, wenn zwei auf demselben Markt tätige Unternehmen zwar gemeinsam über einen Marktanteil von mehr als 20 Prozent verfügen, der Marktanteil durch den Zusammenschluss aber kaum steigt.

Die Kommission schlägt zudem eine Änderung der Verordnung zur Durchführung der Fusionskontrollverordnung vor, um die Anmeldeformulare für Zusammenschlüsse zu aktualisieren und zu straffen. Danach müssten die beteiligten Unternehmen in Fällen, die nicht unter das vereinfachte Verfahren fallen, nur für jene Märkte detaillierte Angaben vorlegen, auf denen ihr Marktanteil nach dem Zusammenschluss tatsächlich über dem Schwellenwert für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens liegt.

Hintergrund
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung) und dafür zu sorgen, dass Zusammenschlüsse den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II).

Zusammenschlüsse, die nach dem vereinfachten Verfahren behandelt werden, unterliegen vollumfänglich der Fusionskontrollverordnung. Daher müssen sie bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet und von ihr geprüft werden und dürfen erst vollzogen werden, nachdem die Kommission einen Genehmigungsbeschluss erlassen hat. Die Behandlung von Zusammenschlüssen nach dem vereinfachten Verfahren hat den Vorteil, dass die beteiligten Unternehmen einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand betreiben müssen.

Der Vorschlag der Kommission zielt auf eine verwaltungstechnische Reform der EU-Fusionskontrolle ab. Die Fusionskontrollverordnung wird damit nicht geändert.

Antworten auf die Konsultation können bis zum 19. Juni 2013 übermittelt werden. Die Konsultationsdokumente sind auf folgender Website verfügbar:
http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_merger_regulation/index_en.html
(Europäische Kommission: ra)


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