Datenschutz in Großbritannien
Digitale Agenda: Kommission stellt Verfahren ein, nachdem das Vereinigte Königreich die EU-Datenschutzvorschriften für die elektronische Kommunikation ordnungsgemäß umgesetzt hat
Nach Einschätzung der Kommission bieten die britischen Vorschriften und Behörden nunmehr gute Voraussetzungen für die Durchsetzung der Datenschutzrechte der britischen Bürger
(09.02.12) - Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich eingestellt, da das EU-Recht im Bereich der Privatsphäre und des Datenschutzes in Bezug auf die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation (E-Mail oder Internet-Surfen) mit den jetzt geänderten britischen Vorschriften nunmehr ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Nach Einschätzung der Kommission bieten die britischen Vorschriften und Behörden nunmehr gute Voraussetzungen für die Durchsetzung der Datenschutzrechte der britischen Bürger.
Die Kommission hatte dieses Vertragsverletzungsverfahren im April 2009 eingeleitet, weil sich britische Internetnutzer darüber beklagt hatten, wie die britischen Behörden mit ihren Bedenken gegenüber dem Einsatz gezielter verhaltensgesteuerter Werbetechniken durch mehrere Internetdiensteanbieter umgehen. Bearbeitet wurden solche Beschwerden von der britischen Datenschutzbehörde (Information Commissioner’s Office) und von den britischen Strafverfolgungsbehörden, die für die Untersuchung eines unrechtmäßigen Abhörens von Nachrichten zuständig sind.
Nachdem die Kommission im September 2010 beschlossen hatte, in dieser Sache Klage beim Europäischen Gerichtshof einzureichen, änderte das Vereinigte Königreich seine nationalen Rechtsvorschriften schließlich dahingehend, dass ein Abhören der elektronischen Kommunikation der Nutzer ohne deren ausdrückliche Einwilligung Nutzer nicht erlaubt wird. Außerdem wurde eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit vorgesehen und ein Aufsichtsmechanismus für den Umgang mit Verstößen gegen die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation geschaffen.
Dazu war eine Änderung des britischen Gesetzes zur Regelung der Untersuchungsbefugnisse aus dem Jahr 2000 (Regulation of Investigatory Powers Act 2000, RIPA) notwendig. So wurden die Bezugnahmen auf eine stillschweigende Zustimmung gestrichen und eine neue Sanktion gegen ein rechtswidriges Abhören eingeführt, was zuvor nicht in den RIPA-Anwendungsbereich gefallen war.
Verwaltet wird die neue Sanktionsmöglichkeit vom Abhörbeauftragten Interception of Communications Commissioner (ICC), der Beschwerden über unrechtmäßige Abhörmaßnahmen entgegennehmen wird und bereits praktische Hinweise darüber veröffentlicht hat, wie er seine neuen Aufgaben wahrnehmen wird. Die Kommission geht davon aus, dass der ICC eng mit der Datenschutzbehörde Information Commissioner’s Office und den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten wird.
Hintergrund
Die Kommission leitete das Verfahren gegen das Vereinigte Königreich im April 2009 ein (IP/09/570) und bekräftigte im Oktober 2009 ihre Aufforderung an die britischen Behörden, die Vorschriften zu ändern und mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich die in der eDatenschutzrichtlinie 2002/58/EG und der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG enthaltenen EU-Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hatte.
Die EU-Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation verlangt von den EU-Mitgliedstaaten, dass sie die Vertraulichkeit der Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicherstellen, indem sie das Abfangen und Überwachen untersagen, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG). Gemäß der EU-Datenschutzrichtlinie muss eine solche Einwilligung "ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage" erfolgen (Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 95/46/EG). Darüber hinaus verlangt Artikel 24 der Datenschutzrichtlinie von den Mitgliedstaaten, dass sie geeignete Sanktionen für Verstöße festlegen, und Artikel 28 bestimmt, dass unabhängige Kontrollstellen mit der Überwachung der Anwendung betraut werden müssen. (Europäische Kommission: ra)
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