Diskriminierung bei Online-Anmietung von Autos
Europäische Kommission fordert Autovermieter auf, Verbraucherdiskriminierung zu beenden
Einige Autovermieter beachten das Diskriminierungsverbot, aber das gilt nicht für den gesamten Sektor
(21.08.14) - Die Europäische Kommission veröffentlicht ein Schreiben, das kürzlich an die Geschäftsleitungen sechs internationaler Autovermietungsfirmen gesandt wurde, die ihre Dienste in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anbieten. Gegenstand des Schreibens sind Beschwerden von Verbrauchern über eine Diskriminierung bei der Online-Anmietung von Fahrzeugen. Die Autovermieter werden aufgefordert, ihre diskriminierende Praxis zu beenden, die Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten davon abhält, den günstigsten Internetpreis zu erhalten und somit die Chancen des Binnenmarktes zu nutzen.
"Der Binnenmarkt soll nicht nur Realität für die großen internationalen Unternehmen sein, sondern auch für die Verbraucher in Europa", so Michel Barnier, der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Vize-Präsident der Europäischen Kommission.
Die Kommission verweist in ihrem Schreiben auf die Praxis des automatischen Rerouting nach Identifizierung der IP-Adresse des Verbrauchers. Aufgrund der IP-Adresse ist es Verbrauchern mitunter nicht möglich, ihre Online-Reservierung abzuschließen. Andererseits kann der Verbraucher ohne Rerouting nach Eingabe seines Wohnsitzlandes auf der Webseite des betreffenden Autovermieters unterschiedliche Preise angezeigt bekommen. Bei einem Kunden aus Deutschland stieg der angegebene Preis für die Anmietung eines Fahrzeugs im Vereinigten Königreich um 100 Prozent, nachdem er sein Wohnsitzland eingegeben hatte.
Einige Autovermieter beachten das Diskriminierungsverbot, aber das gilt nicht für den gesamten Sektor. Da drei der sechs angeschriebenen Autovermieter auf das Schreiben nicht angemessen reagiert haben, veröffentlicht die Kommission nunmehr dieses Schreiben im Interesse der Verbraucher.
Die Kommission mahnt die Verbraucher zu mehr Wachsamkeit. Sie sollten im Binnenmarkt Ausschau nach guten Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen halten. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die EU-weiten und einzelstaatlichen Verbraucherschutzrechte durchzusetzen. Die Kommission wird die Entwicklungen in diesem Sektor aufmerksam beobachten und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit der Binnenmarkt für Verbraucher und Mietwagenunternehmen Wirklichkeit wird. Die Kommission hat die Mietwagenunternehmen, die den Grundsatz der Nichtdiskriminierung noch nicht beachten, um die Vorlage eines Berichts über die Überprüfung ihrer Praxis bis spätestens 30. August 2014 gebeten.
Hintergrund:
Die Kommission hat sechs Unternehmen angeschrieben. SIXT, ENTERPRISE und GOLDCAR antworteten zufriedenstellend, EUROPCAR, HERTZ und AVIS nicht zufriedenstellend. Die Kommission hat daher um weitere Maßnahmen bis zum 30. August 2014 gebeten.
Der EU-Binnenmarkt bietet Verbrauchern und Unternehmen Zugang zu einer breiten Palette von Dienstleistungen und Chancen. Unternehmen erhalten eine breitere Kundenbasis und Verbraucher Zugang zu Dienstleistungen, die in ihrem Wohnsitzland eventuell nicht verfügbar oder teurer sind. Deshalb sind EU-Vorschriften von entscheidender Bedeutung. Die Dienstleistungsrichtlinie verbietet Unternehmen beim Zugang zu einer Dienstleistung ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Verbrauchers. Im Juni 2012 veröffentlichte die Kommission bereits Leitlinien, die nicht nur für Verbraucher, die ein Fahrzeug mieten wollen, sondern auch für den Kauf von Waren und Dienstleistungen im Internet von Bedeutung sind.
5,5 Prozent der Beschwerden, die beim Netz der Europäischen Verbraucherzentren eingehen, betreffen Miete und Leasing von Fahrzeugen. Die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen länderspezifischen Internetseiten ein und derselben Autovermietung können erheblich sein. Doch oft bestehen sie für die gleiche Dienstleistung am gleichen Standort und von demselben Anbieter. Die Kosten für die Erbringung solcher Dienste dürften sich daher nicht aufgrund des Wohnsitzes des Kunden erheblich unterscheiden. Eine unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern aus verschiedenen EU-Ländern ist somit nicht gerechtfertigt.
Link zum Schreiben:
http://ec.europa.eu/internal_market/services/docs/services-dir/letters/20140811-letter-car-rental-companies_en.pdf
(Europäische Kommission: ra)
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