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Geschäft unabhängiger Uhrmacher austrocknen?


Kartellrecht: Untersuchung der Kommission gegen Luxusuhrenhersteller
Luxusuhrenhersteller verletzen angeblich EU-Wettbewerbsrecht


(17.08.11) - Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellrechtsverfahren zur Prüfung des Vorwurfs eröffnet, eine Reihe von Luxusuhrenhersteller weigere sich unter Verletzung der EU-Wettbewerbsvorschriften, Ersatzteile an unabhängige Uhrmacher zu liefern. Das Verfahren wird im Anschluss an ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union eröffnet, mit dem der Beschluss der Kommission zur Zurückweisung einer Beschwerde des Europäischen Uhrmacherverbands (Confédération européenne des Associations d'Horlogers-Réparateurs – CEAHR) aufgehoben wird. Die Einleitung des Verfahrens bedeutet nicht, dass der Kommission stichhaltige Beweise für einen Verstoß vorliegen, sondern vielmehr, dass sie den Fall als vorrangig erachtet und eingehend prüft.

2004 reichte der CEAHR eine Beschwerde ein, mit der er geltend machte, die Luxusuhrenhersteller verletzten EU-Wettbewerbsrecht. Dem Beschwerdeführer zufolge hatten die Uhrenhersteller 2002 begonnen, Uhrmachern, die nicht zu ihrem eigenen Reparatur- und Wartungsnetz gehörten, die Lieferung von Ersatzteilen zu verweigern, während Luxusuhren zuvor traditionell von unabhängigen, nicht markengebundenen Uhrmachern repariert worden waren. Die Beschwerde des CEAHR hebt darauf ab, dass diese Praxis das Geschäft unabhängiger Uhrmacher auszutrocknen drohe, weil es für die meisten dieser Ersatzteile keine alternativen Bezugsquellen gebe.

Am 10. Juli 2008 beschloss die Kommission, diese Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses zurückzuweisen.

Im Dezember 2010 erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission, die Beschwerde des CEAHR zurückzuweisen, vor allem deswegen für nichtig, weil die Kommission nicht stichhaltig begründen konnte, warum sie zu dem Schluss gekommen war, dass es kein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Fortsetzung der Prüfung gebe.

Die Kommission wird die Vorwürfe nun weiter prüfen, um dem Urteil des Gerichts Rechnung zu tragen.

Hintergrund
Die Praxis, die Gegenstand der Prüfung ist, könnte wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und/oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 101 bzw. 102 AEUV) gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen.

Das Verfahren wird aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. Dezember 2010 (Sache T-427/08 CEAHR/Kommission) eingeleitet.

Für den Abschluss von Kartellverfahren gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer Untersuchung hängt u. a. davon ab, wie komplex der betreffende Fall ist und inwieweit die beteiligten Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen.

Die Rechtsgrundlage für diesen Verfahrensschritt ist Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung (Verordnung des Rates Nr. 1/2003).

Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung enthebt die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihrer Zuständigkeit für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften, wenn die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat. Laut Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, welchen die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat die Parteien und die Wettbewerbsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten von der Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache unterrichtet. (Europäische Kommission: ra)


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