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Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen


Umweltpolitik: Europäische Kommission fordert Österreich zur Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für Wasserdienstleistungen auf
Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Wasserpreise so festsetzen, dass die Umwelt- und Ressourcenkosten einbezogen werden und ein angemessener Anreiz für eine effiziente Nutzung geboten wird


(02.07.12) - Die Europäische Kommission ist darüber besorgt, dass Österreich den Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen nicht in vollem Umfang anwendet. Auf Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potočnik übermittelt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie Österreich zur Einhaltung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften auffordert. Kommt Österreich dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Fall befassen.

Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Wasserpreise so festsetzen, dass die Umwelt- und Ressourcenkosten einbezogen werden und ein angemessener Anreiz für eine effiziente Nutzung geboten wird. Die Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen ist ein wichtiges Instrument, das dazu beiträgt, das allgemeine Richtlinienziel eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Gewässer zu erreichen und vom Menschen ausgehenden Belastungen unserer Gewässer zu begegnen. Außerdem ist sie ein wirksames Instrument zur Anwendung des in Artikel 9 der Richtlinie genannten Verursacherprinzips. Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung dieses Grundsatzes verzichten; sie dürfen aber weder die Deckung der Kosten bestimmter Dienstleistungen grundsätzlich ausschließen noch der Öffentlichkeit das Recht nehmen, die Einhaltung bestimmter Bedingungen der Richtlinie zu prüfen.

Die EU definiert "Wasserdienstleistungen" als weit gefassten Begriff, der auch die Wasserentnahme für die Kühlung von Industrieanlagen und für die Bewässerung in der Landwirtschaft, die Nutzung von Oberflächengewässern für die Zwecke der Schifffahrt, den Hochwasserschutz oder die Stromerzeugung durch Wasserkraft sowie für den landwirtschaftlichen, industriellen oder privaten Gebrauch gebohrte Brunnen umfasst. Österreich vertritt dagegen den Standpunkt, die Kostendeckung solle lediglich für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Behandlung von Abwasser gelten. Die Kommission bemängelt daher, dass Österreich eine Reihe relevanter Tätigkeiten aus den Wasserdienstleistungen ausklammert, da dies die vollständige, korrekte Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie verhindert.

Die Kommission hat Österreich im Oktober 2011 ein Aufforderungsschreiben übermittelt, um eine Änderung seiner Auslegung des Begriffs Wasserdienstleistungen zu fordern und die korrekte Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie sicherzustellen. Da Österreich seine Auslegung des Begriffs Wasserdienstleistungen noch nicht erweitert hat, wird nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme versandt.

Nächste Schritte
Die Kommission untersucht derzeit ähnliche Fälle im Zusammenhang mit Wasserdienstleistungen in sieben weiteren Mitgliedstaaten (Belgien (Region Flandern), Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Niederlande und Schweden) und hat den Gerichtshof mit diesen Fällen befasst bzw. wird dies bei Ausbleiben einer Lösung tun. Ein weiterer Fall, der Irland betrifft, ist noch offen, doch hat Irland die breite Auslegung durch die Kommission akzeptiert und zugesagt, seine Rechtsvorschriften zu ändern.

Hintergrund
Die 2000 in Kraft getretene Wasserrahmenrichtlinie bildet den Rahmen für die integrierte Wasserbewirtschaftung in den Flussgebietseinheiten der gesamten Europäischen Union. Gemäß dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer (Flüsse, Seen, Kanäle und Küstengewässer) zu schützen und zu sanieren, um sie bis spätestens 2015 in einen guten Zustand zu versetzen.
(Europäische Kommission: ra)


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