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Umsetzung der Mediationsrichtlinie


EU-Kommission dringt auf einfacheren Rechtsschutz bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten
Durch Mediation können Streitigkeiten zwischen Unternehmen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Vermietern und Mietern oder zwischen Familien so beigelegt werden, dass die Beziehungen beibehalten und sogar konstruktiv gestärkt werden können


(02.12.11) - Die Europäische Kommission hat gegen sechs Länder, die noch keine einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Mediationsrichtlinie mitgeteilt haben, die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet. Die Mediationsrichtlinie kommt zur Anwendung, wenn zwei in eine grenzüberschreitende Streitigkeit verwickelte Parteien einmütig beschließen, zur Beilegung ihres Konflikts einen Mediator hinzuzuziehen.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht lief am 21. Mai 2011 ab. Zypern, die Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande haben diese Frist nicht eingehalten. Die Kommission wird deshalb an diese Mitgliedstaaten mit Gründen versehene Fristsetzungsschreiben richten. Die Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland, die Slowakei und das Vereinigte Königreich wurden eingestellt, nachdem sie der Kommission ihre einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften mitgeteilt hatten.

Streitigkeiten und Unstimmigkeiten vor Gericht auszutragen, ist häufig kostspielig und zeitaufwändig. Grenzüberschreitende Streitigkeiten sind aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten und anderer praktischer Aspekte wie Kosten und Sprache besonders komplex. Mediation ist bei grenzübergreifenden Streitigkeiten eine wichtige Alternative zu Gerichtsverfahren und kann den Parteien zu einer einvernehmlichen Beilegung ihres Streits verhelfen. Mediation spart nicht nur Zeit und Geld, sondern hat in ohnehin emotional geprägten Familiensachen den Vorteil, dass die zusätzliche Belastung durch ein Gerichtsverfahren vermieden wird.

Die Mitgliedstaaten müssen der Richtlinie gemäß dafür sorgen, dass eine im Mediationsverfahren erzielte Vereinbarung vollstreckt werden kann. Einer im Auftrag der EU durchgeführten Studie zufolge beläuft sich der Zeitverlust bei Nichtinanspruchnahme der Mediation EU-weit schätzungsweise auf durchschnittlich 331 bis 446 zusätzliche Tage; die zusätzlichen Rechtskosten dürften pro Fall zwischen 12.471 Euro und 13.738 Euro liegen.

Hintergrund
Die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen wurde am 23. April 2008 angenommen. Die Kommission hatte die Richtlinie im Oktober 2004 vorgeschlagen.

Durch Mediation können Streitigkeiten zwischen Unternehmen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Vermietern und Mietern oder zwischen Familien so beigelegt werden, dass die Beziehungen beibehalten und sogar konstruktiv gestärkt werden können – ein Ergebnis, das bei der gerichtlichen Streitbeilegung nicht immer erreicht werden kann. Die außergerichtliche Streitbeilegung entlastet die Gerichte und ermöglicht eine Senkung der mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten. Maßgeblich bei jeder Mediation ist das Vertrauen in das Verfahren, insbesondere wenn die Parteien aus unterschiedlichen Ländern kommen. Mit der EU-Regelung sollen die Mitgliedstaaten ermutigt werden, ein gut funktionierendes Mediationssystem mit Qualitätskontrolle, Verhaltenskodex und Mediatorenausbildung zu etablieren.

Alle EU-Mitgliedstaaten sollten inzwischen Maßnahmen zur Umsetzung der Mediationsrichtlinie ergriffen haben. Im August 2010 forderte die Kommission alle Mitgliedstaaten auf, die EU-Mediationsrichtlinie rechtzeitig umzusetzen. Im Juli 2011 leitete sie mit schriftlichen Mahnungen ("Aufforderungsschreiben") die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen neun Mitgliedstaaten ein (Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Zypern, Luxemburg, die Niederlande, Finnland, Slowakei und Vereinigtes Königreich). Finnland, die Slowakei und das Vereinigte Königreich teilten der Kommission daraufhin ihre einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen mit.

Von den anderen sechs (Zypern, die Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande) erhielt die Kommission keine Mitteilung, so dass sie an diese Mitgliedstaaten nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme richten wird. 20 Mitgliedstaaten haben die Mediationsrichtlinie inzwischen umgesetzt. Für Dänemark gilt die Richtlinie allerdings gemäß einem Protokoll im Anhang zu den EU-Verträgen nicht. (Europäische Kommission: ra)


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    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

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    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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