Schwerer Verstoß gegen einen lauteren Wettbewerb
Kartellrechtsverletzung: Kommission richtet wegen Wettbewerbsabrede Mitteilung der Beschwerdepunkte an zwei Telekommunikationsgesellschaften auf der iberischen Halbinsel
Vereinbarung soll darauf abgezielt haben, die Märkte aufzuteilen, was für die Verbraucher mit höheren Preisen und einer geringeren Auswahl verbunden sein kann
(07.11.11) - Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jeweils eine etablierte Telekommunikationsgesellschaft Spaniens und Portugals gerichtet. Gegenstand dieser Mitteilung ist die angebliche Vereinbarung der beiden Unternehmen, auf dem iberischen Telekommunikationsmarkt nicht miteinander in Wettbewerb zu treten. Nach vorläufiger Einschätzung der Kommission verhindert diese angebliche Vereinbarung den Wettbewerb und verstößt damit gegen die EU-Kartellvorschriften, die wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verbieten. Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greife laut EU dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor.
Im Januar 2011 leitete die Kommission ein Prüfverfahren hinsichtlich einer - nach Erkenntnis der EU - im Juli 2010 geschlossenen Vereinbarung zwischen den beiden Telekommunikationsunternehmen ein, auf dem iberischen Markt nicht miteinander in Wettbewerb zu treten. Die Vereinbarung sei angeblich 2010 geschlossen worden, als das spanische Unternehmen die alleinige Kontrolle über einen brasilianischen Mobilfunkbetreiber erwarb, der zuvor beiden Vertragsparteien gemeinsam gehört hatte. Beim jetzigen Stand der Untersuchung geht die Kommission davon aus, dass die Vereinbarung darauf abzielte, die Märkte aufzuteilen, was für die Verbraucher mit höheren Preisen und einer geringeren Auswahl verbunden sein kann.
Das spanische und portugiesische Telekommunikationsunternehmen hätten die Wettbewerbsabrede im Februar 2011 außer Kraft gesetzt, nachdem die Kommission ein kartellrechtliches Verfahren eröffnet habe. Dies tue laut EU jedoch der Tatsache keinen Abbruch, dass die Vereinbarung zunächst existiert habe.
Wettbewerbsabreden sind besonders schwere Verstöße gegen einen fairen, lauteren Wettbewerb. Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Vereinbarungen u. a. dann verboten, wenn sie auf die "unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise" oder auf "die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen" abzielen.
Ausschließlicher Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei die Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften nach der Übernahme von Vivo.
Die Zustellung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein wichtiges, aber nicht das abschließende Element eines kartellrechtlichen Verfahrens. Die Unternehmen haben zwei Monate Zeit, um ihre Erwiderung zu übermitteln. Zu ihren Verfahrensrechten zählt das Recht, die Akte einzusehen und eine mündliche Anhörung zu beantragen.
Hintergrund
Die Kommission leitete im Januar 2011 ein Verfahren ein, nachdem sie laut eigenen Angaben von der Vereinbarung zwischen den beiden Telefonunternehmen erfahren hatte. Die Kommission verfüge angeblich über eine Kopie der im Rahmen der Übernahme von Vivo geschlossenen Vereinbarung und der Wettbewerbsabrede, die zunächst von September 2010 bis Ende 2011 gelten sollte. Die Übernahme des brasilianischen Mobiltelefonunternehmens sei von der Untersuchung nicht betroffen.
In einer Mitteilung der Beschwerdepunkte teilt die Kommission den beteiligten Unternehmen schriftlich mit, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden.
Wenn die Beteiligten ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die Kommission dennoch zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die wettbewerbswidrige Verhaltensweise untersagt und gegen die Kartellmitglieder Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt. (Europäische Kommission: ra)
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