Fusion bei Medikamenten-Übertragungssystemen
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Erwerb des Pharmalieferanten Capsugel durch US-Investitionsfonds KKR
Rechtsgeschäft führt zu keinen horizontalen Überschneidungen
(08.08.11) - Die Europäische Kommission hat die angemeldete Übernahme von Capsugel durch den Fondsmanager KKR nach der Fusionskontrollverordnung genehmigt. Capsugel stellt Medikamentenübertragungssysteme wie Hartgelatinekapseln her, die in pharmazeutischen Produkten verwendet werden. Die Prüfung durch die Kommission ergab, dass das Rechtsgeschäft zu keinen horizontalen Überschneidungen führt, da weder KKR noch von KKR kontrollierte Firmen im selben Bereich wie Capsugel tätig sind.
Die Kommission prüfte ferner mögliche vertikale Auswirkungen, die sich aus dem Zusammenschluss ergeben könnten, da KKR eine gemeinsame Kontrolle über Alliance Boots ausübt, einen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätigen Pharmaeinzelhändler, -großhändler und -auftragshersteller mit Sitz im Vereinigten Königreich, der wiederum Medikamentenübertragungssysteme als Input für einige seiner Produkte kauft und verwendet. Alliance Boots bedient jedoch nur einen sehr begrenzten Teil der weltweiten bzw. EWR-weiten Nachfrage für Hart- und Weichgelatinekapseln und alternative Polymerkapseln.
Nach Auffassung der Kommission wird der wirksame Wettbewerb durch das Vorhaben daher weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigt.
Capsugel ist ein Unternehmen mit Sitz in den USA, das Medikamentenübertragungssysteme wie Hartgelatinekapseln herstellt, die in pharmazeutischen Produkten verwendet werden. Es liefert der europäischen Pharmaindustrie große Mengen solcher Gelatinekapseln. Das US-amerikanische Unternehmen KKR ist ein weltweit tätiges alternatives Vermögensverwaltungsunternehmen, das in Unternehmen in den unterschiedlichsten Branchen investiert.
Das Vorhaben wurde am 23. Juni 2010 bei der Kommission angemeldet.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission wurde 1989 damit betraut, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Sie hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass Zusammenschlüsse den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)1 noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.
Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung eines Zusammenschlusses muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Rechtsgeschäft unmittelbar (im Vorprüfverfahren) genehmigt oder eine eingehende Prüfung (Hauptprüfverfahren) einleitet. (Europäische Kommission: ra)
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