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EU-Rechtsrahmen für Sicherheitsscanner


Luftsicherheit: Kommission verabschiedet neue Regeln zum Einsatz von Sicherheitsscannern auf europäischen Flughäfen
Mitgliedstaaten und Flughäfen sind nicht zur Einführung von Sicherheitsscannern verpflichtet


(29.11.11) - Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen für Sicherheitsscanner angenommen. Diese Rechtsvorschrift ermöglicht Flughäfen und Mitgliedstaaten, die zur Fluggastkontrolle Sicherheitsscanner (in Deutschland auch Nacktscanner genannt) nutzen möchten, deren Einsatz unter strengen betrieblichen und technischen Bedingungen.

Infolge eines versuchten Terroranschlags auf ein Flugzeug von Amsterdam nach Detroit am 25. Dezember 2009, bei dem der Täter Plastiksprengstoff in der Unterwäsche versteckte, haben einige Mitgliedstaaten Sicherheitsscanner getestet oder erprobt. Bislang erfolgte der Einsatz von Sicherheitsscannern in beschränktem Umfang und nach unterschiedlichen nationalen betrieblichen Verfahren und Normen. Die neue Rechtsvorschrift schafft als gemeinsamer EU-weiter Rahmen für die Mitgliedstaaten und Flughäfen die gesetzlichen Grundlagen für das Ersetzen von Sicherheitssystemen durch Sicherheitsscanner. Daneben gewährleistet sie die einheitliche Anwendung von Sicherheitsvorschriften auf allen Flughäfen und bietet strenge und verbindliche Garantien für die Wahrung der Grundrechte und den Gesundheitsschutz.

Die Mitgliedstaaten und Flughäfen sind nicht zur Einführung von Sicherheitsscannern verpflichtet, sie müssen jedoch die auf europäischer Ebene festgelegten betrieblichen Bedingungen und Leistungsstandards einhalten, falls sie deren Einsatz beschließen.

Dazu der für Verkehr zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Siim Kallas: "Sicherheitsscanner sind kein Allheilmittel, bieten aber die Möglichkeit, die Fluggastsicherheit zu verbessern. Sie sind eine wertvolle Alternative zu bestehenden Methoden und höchst wirksam beim Aufspüren sowohl metallischer als auch nichtmetallischer Gegenstände. Die Entscheidung über die Einführung von Sicherheitsscannern liegt im Ermessen jedes Mitgliedstaats oder Flughafens. Die neuen Regeln stellen jedoch sicher, dass diese neue Technologie dort, wo sie zum Einsatz kommt, EU-weiten Normen zur Detektionsfähigkeit sowie strengen Garantien in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Wahrung der Grundrechte unterliegt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass sowohl die Fluggäste als auch das Sicherheitspersonal die Scanner als zweckmäßige Kontrollmethode betrachten."

Sicherheitsscanner stellen eine wirksame Methode zur Kontrolle der Fluggäste dar, da damit sowohl metallische als auch nichtmetallische Gegenstände, die eine Person mitführt, aufgespürt werden können. Die Scannertechnologie entwickelt sich rasch und kann dazu beitragen, dass Fluggäste, Besatzungsmitglieder und Flughafenpersonal in sehr viel geringerem Umfang Abtastkontrollen unterzogen werden müssen.

Nach der neuen EU-Rechtsvorschrift ist der Einsatz von Sicherheitsscannern nur unter Einhaltung bestimmter Mindestbedingungen erlaubt: Sicherheitsscanner dürfen nicht dazu dienen, Bilder zu speichern, zurückzuhalten, zu kopieren, auszudrucken oder abzurufen. Jeder unbefugte Zugang zum Bild sowie seine unbefugte Verwendung ist untersagt und zu verhindern. Der Mitarbeiter, der das Bild auswertet, muss sich an einem anderen Ort befinden, und das Bild darf nicht mit der kontrollierten Person oder Dritten verknüpft werden. Die Fluggäste müssen über die Bedingungen, unter denen die Kontrolle mit dem Sicherheitsscanner erfolgt, unterrichtet werden. Außerdem haben die Fluggäste das Recht, eine Kontrolle mit Scanner zu verweigern und sich einer Kontrolle mit alternativen Methoden zu unterziehen.

Indem bestimmte betriebliche Bedingungen festgelegt werden und den Fluggästen das Recht eingeräumt wird, die Kontrolle per Scanner zu verweigern, wird sichergestellt, dass die neue Verordnung die Grundrechte wahrt und mit den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen im Einklang steht.

Um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bürger zu gewährleisten, werden nur Sicherheitsscanner, die keine Röntgenstrahlen emittieren, in die Liste der erlaubten Methode der Fluggastkontrolle auf EU-Flughäfen aufgenommen. Alle anderen Technologien, wie sie z. B. für Mobiltelefone verwendet werden, können zum Einsatz kommen, sofern sie den EU-Sicherheitsnormen entsprechen. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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