Kartell in den Märkten für Wärmestabilisatoren
Kartellrecht: Kommission hebt Kartellbeschluss über Wärmestabilisatoren für Ciba/BASF und Elementis nach Urteil des EU Gerichtshofes auf
Als Ergebnis der Entscheidung werden Ciba/BASF und Elementis für ihre Beteiligung am Wärmestabilisatorenkartell keine Geldbusse zu zahlen haben
(15.07.11) - Die Europäische Kommission hat einen Beschluss vom 11. November 2009 über ein Kartell in den Märkten für Wärmestabilisatoren insoweit aufgehoben, als er die Firmen Ciba/BASF und Elementis betrifft. Ein Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 2011 in einem anderen Fall klärte die Rechtsvorschriften für Verjährungsfristen von durch die Kommission verhängten Geldbussen unter Artikel 101 und 102 des EU Vertrages. Diese Klärung ergab, dass der Beschluss der Kommission aus dem Jahr 2009 nicht korrekt war und dass die Verjährungsfrist für diese beiden Firmen abgelaufen war.
Als Ergebnis der Entscheidung werden Ciba/BASF und Elementis für ihre Beteiligung am Wärmestabilisatorenkartell keine Geldbusse zu zahlen haben. Für die neun weiteren, am Kartell beteiligten Firmen, bleibt die Entscheidung aus 2009 weiterhin gültig.
Mit Beschluss vom 11. November 2009 verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von €173.860.400 über die am Wärmestabilisatorenkartell beteiligten Firmen. Das Kartell dauerte bis ins Jahr 2000. Ciba/BASF und Elementis waren jedoch nur bis 1998 daran beteiligt. Folglich wurde der Beschluss der Kommission aus 2009 für diese beiden Firmen nach Ablauf der in Artikel 25(5) der Kartellverordnung vorgesehenen Zehnjahresfrist zur Verjährung von Geldbussen getroffen.
In der Wärmestabilisatorenentscheidung hatte die Kommission vorgebracht, dass die Zehnjahresfrist ausgesetzt war, da einige Firmen (nicht Ciba/BASF und Elementis) gegen die von der Kommission im Kartellverfahren durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen Berufung vor den EU Gerichten eingelegt hatten. Nach Artikel 25(6) der Kartellverordnung ruht die Verjährungsfrist während Verfahren vor den EU Gerichten anhängig sind. Die Kommission war der Ansicht, dass die vorläufige Aussetzung der Frist für alle am Kartell beteiligten Firmen wirksam war, nicht nur für jene, die Berufung eingelegt hatten.
In einem Urteil vom 29. März 2011 im Fall ArcelorMittal (C-201/09 und C-216/09) stellte der Gerichtshof klar, dass Berufungen, sowohl gegen endgültige Entscheidungen als auch gegen Ermittlungsmaßnahmen, nur für die Parteien, die sie eingebracht haben, aufschiebende Wirkung haben. Da weder Ciba/BASF noch Elementis vor Annahme der Entscheidung eine Berufung im Wärmestabilisatorenkartell eingebracht haben, greift, infolge des Urteils, die Zehnjahresfrist für die Verstöße dieser Firmen.
Um diesem Urteil Folge zu leisten, hat die Kommission beschlossen, ihren Beschluss im Wärmestabilisatorenkartell für Ciba/BASF und Elementis aufzuheben. Infolgedessen werden auch die verhängten Geldbussen (68.424.000 Euro für Ciba/BASF und 32.575.000 Euro für Elementis) aufgehoben. Der Beschluss wurde für zwei weitere Firmen geändert, da diese gemeinsam mit Elementis für einen Teil der Geldbuße von Elementis verantwortlich waren. Die Höhe der über diese beiden Firmen verhängten Geldbussen bleibt aber unverändert. (Europäische Kommission: ra)
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