Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln


Fragen und Antworten zur Lebensmittelinformations-Verordnung
Die bisher geltenden Rechtsvorschriften über die Etikettierung und über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln stammen aus dem Jahr 1978 bzw. 1990 - Die Ansprüche der Verbraucher und die Vermarktungsformen haben sich seitdem erheblich verändert


(15.07.11) - Wie soll ein Teenager mit einer Erdnussallergie wissen, was er essen darf, wenn er abends mit Freunden unterwegs ist? Wie kann eine Frau, die weniger Salz zu sich nehmen möchte, erkennen, welcher Snack für sie am ehesten in Frage kommt? Wie können Verbraucherinnen und Verbraucher erfahren, woher das gekaufte Fleisch stammt? Kann man als Verbraucherin oder Verbraucher sicher sein, über die Lebensmittel, die man im Internet oder aus dem Katalog bestellt, dieselben Informationen zu erhalten wie über die im Laden gekauften? Sind die gewünschten Angaben auf den Etiketten zu finden und auch zu entziffern?

Mit diesen oder ähnlichen Fragen sind wir selbst oder unsere Verwandten, Freunde und Bekannten täglich konfrontiert. Eine kürzlich angenommene EU-Verordnung soll Antworten und Lösungen in Form von neuen Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel liefern. Zum Beispiel müssen, sobald die Verordnung in Kraft ist, Angaben zu bestimmten Stoffen gemacht werden, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können (etwa Erdnüsse oder Milch); dies gilt für verpackte wie für nicht vorverpackte Lebensmittel und auch dann, wenn diese in Gaststätten verkauft werden.

Allergene müssen künftig in der Zutatenliste auf vorverpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass bestimmte Nährwertinformationen auf den meisten verarbeiteten Lebensmitteln erscheinen. Für vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch wird die Herkunftsangabe verpflichtend. Verbrauchern, die ihre Lebensmittel im Internet oder Versandhandel bestellen möchten, müssen vor der Kaufentscheidung umfassende Informationen über die Lebensmittel bereitgestellt werden. Dank der neuen Verordnung wird auch kein Vergrößerungsglas mehr vonnöten sein, um Etiketten und sonstige Aufschriften auf Lebensmitteln lesen zu können.

Warum sind die Bestimmungen für die Lebensmittelkennzeichnung geändert worden?
Die bisher geltenden Rechtsvorschriften über die Etikettierung und über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln stammen aus dem Jahr 1978 bzw. 1990. Die Ansprüche der Verbraucher und die Vermarktungsformen haben sich seitdem erheblich verändert. Die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher wollen heute beim Lebensmittelkauf besser informiert sein, und sie erwarten keine irreführenden, sondern leicht lesbare und verständliche Angaben. Die nun nach über dreijähriger Bearbeitungszeit erlassene neue Verordnung gibt den Verbrauchern mehr Informationen über die Lebensmittel an die Hand und wird ihnen damit möglicherweise auch helfen, sich für eine gesündere Lebensweise zu entscheiden.

Was bedeuten die neuen Vorschriften für mich?
Die neue Verordnung enthält neue grundsätzliche Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. So gibt es neue Bestimmungen für die Lesbarkeit der Informationen und strengere Bestimmungen zur Unterbindung irreführender Praktiken. Die Verordnung dürfte es den Verbrauchern damit erleichtern, bedarfsgerechte Entscheidungen zu treffen, und zwar dank mehrerer konkreter Regelungen: Beispielsweise müssen zu Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, zusätzliche Angaben gemacht werden. Neue Bestimmungen gelten zudem für die Angaben über den Nährwert von Lebensmitteln. Dank einer entsprechenden Kennzeichnung werden die Verbraucher erkennen können, woher ihr Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch stammt. Auch technisch hergestellte Nanomaterialien müssen in der Zutatenliste aufgeführt werden.

Was nützen all die Informationen, wenn sie so klein gedruckt sind, dass man sie nicht lesen kann?
Weil dies in der Tat ein weit verbreitetes Problem ist, setzt die neue Verordnung unter anderem genau dort an. So wird festgelegt, dass die vorgeschriebenen Informationen in einer bestimmten Mindestschriftgröße erscheinen müssen und dass freiwillige Angaben (z. B. Werbeaussagen) nicht so gemacht werden dürfen, dass die Darstellung der verpflichtenden Informationen hierdurch beeinträchtigt wird. Zur Lesbarkeit wird es demnächst noch detailliertere Vorschriften geben.

Ich möchte mich gesund ernähren. Werden mir die neuen Bestimmungen dabei helfen?
Ja. Vorgeschrieben sind künftig Angaben zu den wichtigsten ernährungsphysiologischen Merkmalen verarbeiteter Lebensmittel, also zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Dadurch werden Sie in der Lage sein, Lebensmittel vor dem Kauf zu vergleichen und auf diese Weise einen ihren persönlichen Bedürfnissen genügenden Speiseplan zusammenzustellen. Einige Informationen zu bestimmten Nährstoffen dürfen künftig auch auf der Vorderseite der Verpackung erscheinen, so dass Sie die Produkte beim Einkaufen leichter miteinander vergleichen können. Die neuen Bestimmungen stellen einen wichtigen Fortschritt dar; nach Ablauf einer bestimmten Zeit wird die Europäische Kommission die Entwicklungen überprüfen.

Inwieweit werden die Informationserfordernisse von Allergikern berücksichtigt?
Mit der neuen Verordnung werden die bisherigen Bestimmungen zu Angaben über bestimmte Stoffe, die zu allergischen Reaktionen oder Unverträglichkeiten führen können, verschärft, damit Allergiker beim Verzehr von vorverpacken und nicht vorverpackten Lebensmitteln – und wenn sie auswärts essen – besser informiert und geschützt sind. Diese Informationen müssen von den Lebensmittelunternehmen bereitgestellt werden; wie dies zu geschehen hat, entscheiden die nationalen Behörden.

Wie komme ich an die gewünschten Informationen, wenn ich Lebensmittel im Internet oder aus dem Katalog bestelle?
In der neuen Verordnung heißt es ausdrücklich, dass bei Lebensmitteln, die im Fernabsatz geliefert werden, ein Großteil der auf dem Etikett vorgeschriebenen Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Versandverkaufs (Internetseite oder Katalog) erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden muss. Hiermit werden alle Formen der Lebensmittellieferung abgedeckt.

Werde ich dank der neuen Bestimmungen besser über die Herkunft meiner Lebensmittel informiert sein?
Für frisches Schaf-, Ziegen-, Geflügel- und Schweinefleisch wird die Herkunftsangabe Pflicht. An dem Grundsatz, dass die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes eines Lebensmittels freiwillig ist, sofern die Verbraucher durch die Nichterteilung dieser Information nicht irregeführt werden, ändert sich generell auch in der neuen Verordnung nichts. Zuvor müssen allerdings noch Durchführungsvorschriften dazu erlassen werden, wie diese Angabe im Einzelnen auszusehen hat; zu klären ist u. a., ob als Ursprungsland ein einzelner Mitgliedstaat oder die EU angegeben wird und welcher bzw. welche Lebensabschnitt(e) des Tiers dafür berücksichtigt werden soll(en): der Ort der Geburt, der Aufzucht und/oder der Schlachtung? Diese Durchführungsvorschriften müssen binnen zwei Jahren eingeführt werden.

Zugleich werden Kriterien für eine freiwillige Herkunftsangabe durch den Hersteller festgelegt. In solchen Fällen soll das Ursprungsland nach internationalen Standards (d. h. WTO und Codex Alimentarius) im Einklang mit dem Zollkodex der EU bestimmt werden. Anzugeben ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der Hauptzutaten, wenn diese aus einem anderen Land oder Ort stammen als das Enderzeugnis. Beispiel für die Kennzeichnung von Butter, die in Belgien aus dänischer Milch produziert wurde: "Hergestellt in Belgien aus dänischer Milch". Mit diesen Bestimmungen sollen die Verbraucher vor irreführenden Herkunftsangaben geschützt und für die Lebensmittelunternehmer vergleichbare Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Wie kann ich "echte" Lebensmittel von "nachgemachten" unterscheiden?
Produktfälschung ist auch bei Lebensmitteln und Getränken ein großes Problem. Eine Fälschung liegt zum Beispiel vor, wenn Produkte verdünnt (gepanscht), Nebenzutaten ersetzt oder falsche Herkunftsangaben gemacht werden.

Mit den neuen Bestimmungen wird sichergestellt, dass zu einem Lebensmittel, das nicht das ist, was es zu sein scheint, einschlägige Informationen bereitgestellt werden, um die Verbraucher davor zu bewahren, durch eine bestimmte Präsentation oder Aufmachung in die Irre geführt zu werden. Wenn eine Zutat, die die Verbraucher in einem bestimmten Lebensmittel normalerweise erwarten würden, durch etwas anderes ersetzt worden ist, muss auf diesen Ersatzstoff an einer gut sichtbaren Stelle auf der Verpackung und nicht nur in der Zutatenliste hingewiesen werden. Bei Fleisch- und Fischerzeugnissen ist deutlich auf hinzugefügtes Wasser und ggf. hinzugefügte Proteine anderen tierischen Ursprungs hinzuweisen. Lebensmittel, die den Anschein erwecken, aus einem Stück Fleisch bzw. Fisch zu bestehen, obwohl sie aus mehreren Fleisch- bzw. Fischstücken zusammengesetzt sind, müssen als "Formfleisch" bzw. "Formfisch" gekennzeichnet werden.

Bei Lebensmitteln, die eine andere (falsche) Herkunft vermuten lassen, wird mit den neuen Bestimmungen gewährleistet, dass freiwillige Herkunftsangaben die Verbraucher nicht in die Irre führen. Unternehmer, die Herkunftsangaben machen, dürfen nicht nur das Land angeben, wo das Lebensmittel zuletzt verarbeitet wurde, sondern müssen weitere Informationen bereitstellen, damit die Verbraucher wissen, woher die charakteristische Zutat des Lebensmittels tatsächlich stammt.

Kinder und junge Menschen sollen doch vor Alkopops und vor Alkohol überhaupt geschützt werden. Warum wurden Wein und alle anderen alkoholischen Getränke ausgeklammert?
Alkoholische Getränke sind nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeklammert. Für sie muss lediglich vorübergehend kein Zutatenverzeichnis und keine Nährwertdeklaration erstellt werden. In den drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wird die Kommission sich gezielt mit dieser Frage beschäftigen und dann bei Bedarf Änderungen vorschlagen.

Was bleibt noch zu tun?
Die Kommission wird spezifische Bestimmungen für die verpflichtende Herkunftskennzeichnung von Fleisch erarbeiten und im Einzelnen festlegen, wie die neuen Bestimmungen zur freiwilligen Herkunftsangabe anzuwenden sind. Dies dürfte in den nächsten zwei Jahren geschehen.
Ab wann gilt die neue Verordnung?
Die Anwendbarkeit der neuen Kennzeichnungsbestimmungen beginnt drei Jahre nach dem förmlichen Erlass der Verordnung. Die Nährwertdeklaration ist erst fünf Jahre nach dem Erlass verbindlich; freiwillige Nährwertangaben müssen indes schon drei Jahre nach dem Erlass der Verordnung den neuen Bestimmungen genügen. (EU-Kommission: ra)

Lesen Sie auch:
Die Nährwertdeklaration wird Pflicht


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen