Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Festsetzung des Mindestverkaufspreises


Kartellvergleichsverfahren: EU-Kommission verhängt Geldbußen gegen Pharmaunternehmen
Dies ist das erste Mal, dass die Kommission Geldbußen verhängt wegen eines Kartells, was sich auf einen pharmazeutischen Wirkstoff bezieht und welches im Arzneimittelsektor ist



Die Europäische Kommission hat gegen Alkaloids of Australia, Alkaloids Corporation, Boehringer, Linnea und Transo-Pharm wegen Beteiligung an einem Kartell in Bezug auf einen wichtigen pharmazeutischen Wirkstoff Geldbußen in Höhe von insgesamt 13,4 Millionen Euro verhängt. Gegen C2 PHARMA wurde keine Geldbuße verhängt, da das Unternehmen die Kommission nach der Kronzeugenregelung von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Alle sechs Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu.

Die Untersuchung
Gegenstand des Kartells war N-Butylscopolaminiumbromid (im Folgenden "Butylscopolamin"). Butylscopolamin ist ein wichtiger Ausgangsstoff zur Herstellung des Arzneimittels Buscopan und entsprechender Generika, die gegen Bauchkrämpfe eingesetzt werden.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die sechs Unternehmen die Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Butylscopolamin an Kunden (d. h. Vertriebshändler und Generikahersteller) und die gegenseitige Zuweisung von Quoten abgestimmt und vereinbart haben. Darüber hinaus tauschten die Unternehmen sensible Geschäftsinformationen aus.

Die Untersuchung der Kommission bestätigte das Vorliegen einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 17. September 2019. Bei den Teilnehmern handelte es sich entweder um Hersteller oder um Vertreiber von Butylscopolamin.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Dauer der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung:

Bild: EU-Kommission
Bild: EU-Kommission


Dies ist das erste Mal, dass die Kommission Geldbußen verhängt wegen eines Kartells, was sich auf einen pharmazeutischen Wirkstoff bezieht und welches im Arzneimittelsektor ist. Die Kommission hat mit den schweizerischen und australischen Wettbewerbsbehörden zusammengearbeitet und bestimmte Ermittlungstätigkeiten mit ihnen koordiniert.

Im Rahmen der Untersuchung leitete die Kommission auch ein Verfahren gegen ein siebtes Unternehmen, Alchem, ein, das sich gegen einen Vergleich mit der Kommission entschied. Da Alchem folglich nicht von diesem Vergleichsbeschluss erfasst wird, läuft das Verfahren gegen das Unternehmen als reguläres Kartellverfahren (ohne Vergleich) weiter.

Die Geldbußen
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (im Folgenden "Leitlinien") festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission insbesondere den Wert der mit der Zuwiderhandlung im Zusammenhang stehenden Butylscopolamin-Verkäufe, die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre Komplexität, ihre geografische Reichweite und ihre Dauer.

Gegen die einzelnen Unternehmen wurden folgende Geldbußen verhängt. (Bild: EU-Kommission)


Drei Unternehmen arbeiteten im Rahmen der Kronzeugenregelung von 2006 mit der Kommission zusammen: C2 PHARMA wurde die Geldbuße, die rund 807.000 Euro betragen hätte, vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.Die Geldbußen von Transo-Pharm und Linnea wurden ermäßigt, um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Untersuchung zu berücksichtigen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwieweit die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.

Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die verhängten Geldbußen nach ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008 um 10 Prozent, da die Unternehmen ihre Beteiligung an dem Kartell und ihre Haftbarkeit einräumten. (EU-Kommission

eingetragen: 23.10.23
Newsletterlauf: 17.01.24


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen