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Zentrale Säule des ehrgeizigen EU-Pakets


Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des CO2-Grenzausgleichssystems
Im CBAM-Übergangszeitraum müssen Händler nur über die grauen Emissionen im Zusammenhang mit ihren dem Mechanismus unterliegenden Einfuhren Bericht erstatten, ohne finanzielle Anpassungen leisten zu müssen



Bis zur endgültigen Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) gilt vom 1. Oktober 2023 bis Ende 2025 ein Übergangszeitraum, für den die Europäische Kommission Vorschriften verabschiedet hat. In der Durchführungsverordnung sind die für den Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die EU-Einführer von CBAM-Waren aufgeführt. Weiter wird die für diesen Zeitraum geltende Methode zur Berechnung grauer Emissionen, die bei der Herstellung von CBAM-Waren entstehen, erläutert. Als graue Emissionen werden Emissionen bezeichnet, die nicht direkt durch den Betrieb eines Systems, sondern durch die Herstellung von Gütern sowie durch Transport, Lagerung und Entsorgung entstehen.

Im CBAM-Übergangszeitraum müssen Händler nur über die grauen Emissionen im Zusammenhang mit ihren dem Mechanismus unterliegenden Einfuhren Bericht erstatten, ohne finanzielle Anpassungen leisten zu müssen. Dies gibt den Unternehmen ausreichend Planungssicherheit und Vorbereitungszeit, während gleichzeitig die endgültige Methodik noch bis 2026 nachjustiert werden kann.

Leitlinien für Einführer und Hersteller aus Drittländern
Um sowohl Einführer als auch Hersteller aus Drittländern zu unterstützen, hat die Kommission zudem Leitlinien für die praktische Umsetzung der neuen Vorschriften veröffentlicht. Zudem werden derzeit spezielle IT-Tools entwickelt, um Einführern bei der Durchführung und Meldung dieser Berechnungen zu helfen, sowie Schulungsmaterialien, Webinare und Tutorien angeboten, um Unternehmen zu Beginn des Übergangsmechanismus zu unterstützen. Die Einführer sind zwar aufgefordert, bereits ab dem 1. Oktober 2023 Daten für das vierte Quartal zu erheben; ihr erster Bericht muss aber erst bis zum 31. Januar 2024 vorliegen.

CO2-Grenzausgleichssystem ist Teil des EU-Pakets "Fit für 55"
Bevor die Durchführungsverordnung von der Kommission verabschiedet wurde, war sie Gegenstand einer öffentlichen Konsultation und wurde anschließend vom CBAM-Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, gebilligt. Das CO2-Grenzausgleichssystem ist eine der zentralen Säulen des ehrgeizigen EU-Pakets "Fit für 55"DE••• und das wegweisende EU-Instrument gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen. Eine Verlagerung von CO2-Emissionen liegt dann vor, wenn in der EU ansässige Unternehmen aufgrund niedrigerer Standards im Ausland CO2-intensive Produktionen dorthin verlagern, oder wenn EU-Produkte durch CO2-intensivere Einfuhren ersetzt werden, was die Klimaschutzmaßnahmen der EU konterkariert. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 13.09.23
Newsletterlauf: 20.10.23


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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