Siegelbruch bei Kartelluntersuchung


Europäischer Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen Bruchs eines Siegels festgesetzt worden war, das die Kommission bei einer Nachprüfung an einem Raum dieses Unternehmens angebracht hatte
Nach dem Unionsrecht kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 Prozent ihres Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ein von der Kommission bei einer Nachprüfung angebrachtes Siegel erbrochen haben


(22.12.10) - Im Rahmen von Ermittlungen wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen auf dem deutschen Strommarkt führte die Kommission im Mai 2006 in den Münchener Geschäftsräumen der E.ON Energie AG, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der E.ON AG, eine Nachprüfung durch. Da die Nachprüfung nicht am selben Tag abgeschlossen werden konnte, wurden die für eine nähere Prüfung herausgesuchten Dokumente in einen Raum gebracht, der der Kommission von E.ON Energie zur Verfügung gestellt worden war.

Die Tür des Raums wurde verschlossen und mit einem amtlichen Siegel der Kommission versiegelt. Die Inspektoren nahmen den Schlüssel des Raums mit, doch befanden sich, wie sich später herausstellte, noch 20 weitere "Generalschlüssel" für den Raum im Umlauf.

Die Siegel der Kommission bestehen aus einem Kunststoffaufkleber. Versucht man, sie zu entfernen, reißen sie nicht, sondern es erscheinen auf ihrer Oberfläche "VOID"-Schriftzüge. Bei seiner Rückkehr am Morgen des zweiten Tages der Nachprüfung stellte das Nachprüfungsteam fest, dass auf dem am Vorabend angebrachten Siegel "VOID"-Schriftzüge zu erkennen waren.

Mit Entscheidung vom 30. Januar 2008 setzte die Kommission gegen E.ON Energie wegen Bruchs eines bei dieser Nachprüfung angebrachten Siegels eine Geldbuße von 38 Mio. Euro fest.

E.ON Energie hat beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Kommission oder zumindest Herabsetzung der Geldbuße erhoben.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag weist das Gericht die Klage ab und befindet, dass die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass im vorliegenden Fall zumindest ein fahrlässiger Siegelbruch gegeben sei. Es war nämlich Sache von E.ON Energie, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Einwirkung auf das streitige Siegel kommt, zumal sie über dessen Bedeutung und die Konsequenzen eines Siegelbruchs deutlich belehrt worden war.

Ferner befindet das Gericht, dass die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße – die etwa 0,14 Prozent ihres Umsatzes entspricht – nicht unverhältnismäßig gegenüber der Zuwiderhandlung ist in Anbetracht dessen, dass ein Siegelbruch eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung ist, und angesichts der Größe des Unternehmens und des Erfordernisses, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten, damit sich der Bruch eines von der Kommission im Rahmen einer Nachprüfung angebrachten Siegels für ein Unternehmen nicht lohnen kann.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Urteil in der Rechtssache T-141/08
E.ON Energie AG / Kommission
(Europäischer Gerichtshof: ra)


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