Cross-Compliance-Regelung wirksam?
Cross-Compliance: Europäische Kommission kann nicht sicherstellen, dass die Regelung wirksam ist, warnen die EU-Prüfer
Durch das Prinzip der Cross-Compliance sind Agrarbeihilfezahlungen an die Vorschriften zum Umweltschutz und sonstige Vorschriften gebunden, die Landwirte befolgen müssen
Einem neuen Bericht des Europäischen Rechnungshofs zufolge verfügt die Europäische Kommission derzeit nicht über ausreichende Informationen, um angemessen beurteilen zu können, ob die Cross-Compliance-Vorschriften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik wirksam sind. Die Prüfer stellten fest, dass die Leistungsindikatoren nur einen partiellen Überblick boten, die Verfahren nach wie vor komplex waren und der Kommission keine zuverlässige Kostenschätzung vorlag.
Durch das Prinzip der Cross-Compliance sind Agrarbeihilfezahlungen an die Vorschriften zum Umweltschutz und sonstige Vorschriften gebunden, die Landwirte befolgen müssen. Die Prüfer untersuchten, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Cross-Compliance wirksam waren und ob sie weiter vereinfacht werden können. Sie führten zwei Umfragen unter Zahlstellen und landwirtschaftlichen Beratungsstellen durch und besuchten drei Mitgliedstaaten: Deutschland (Schleswig
-Holstein), Spanien (Katalonien) und das Vereinigte Königreich (Nordirland).
Sie gelangten zu der Schlussfolgerung, dass die Kommission die Wirksamkeit der Cross-Compliance anhand der verfügbaren Informationen nicht angemessen bewerten konnte. Trotz der Änderungen bei der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für den Zeitraum 2014 bis 2020 könnte das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Cross-Compliance weiter vereinfacht werden, so die Prüfer.
"7,5 Millionen Landwirte unterliegen den Cross-Compliance-Vorschriften", erläuterte Nikolaos Milionis, das für den Bericht zuständige Mitglied des Europäischen Rechnungshofs, "doch kann die Kommission derzeit nicht sicher sein, ob die Regelung zu einer nachhaltigeren und umweltfreundlicheren Landwirtschaft in der EU beiträgt."Die Prüfer stellten fest, dass die von der Kommission verwendeten Leistungsindikatoren nur einen partiellen Überblick über die Wirksamkeit der Cross-Compliance boten. Bei den Indikatoren wurde der Umfang der Verstöße durch die Landwirte nicht berücksichtigt. Darüber hinaus analysierte die Kommission die Gründe für Verstöße und Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung nicht.
Durch die Änderungen der GAP für den Zeitraum 2014 bis 2020 wurde die Anzahl der Cross-Compliance-Verpflichtungen für Landwirte zwar verringert, indem für die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht ausreichend relevante Anforderungen gestrichen wurden, doch sind die Kontrollverfahren nach wie vor komplex. Die Maßnahmen zur Vereinfachung, wie etwa die Kleinerzeugerregelung, müssen gegenüber der Notwendigkeit, die Ziele der Cross-Compliance zu erreichen, abgewogen werden.
Im Rahmen der neuen Ökologisierungszahlung sind ähnliche landwirtschaftliche Methoden vorgesehen wie bei den vorhergehenden Standards zur Erhaltung eines "guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands". Folglich, so die Prüfer, bestehen derzeit zwei Reihen sich gegenseitig ergänzender Landbewirtschaftungsmethoden mit den gleichen Zielen: Instandhaltung von Flächen und Schutz der biologischen Vielfalt. Trotz ihrer Gemeinsamkeiten werden die Vorschriften über zwei Kontrollsysteme geprüft. Dies kann zu Ineffizienzen bei den Kontrollsystemen und zu zusätzlicher Bürokratie führen.
Die Kosten für die Umsetzung der Cross-Compliance sind nicht ausreichend quantifiziert, so die Prüfer weiter. Solange der Kommission keine zuverlässige Schätzung der Gesamtkosten der Cross-Compliance vorliegt, kann sie die Kosteneffizienz der Cross-Compliance-Regelung nicht sicherstellen.
Die Prüfer stellten außerdem fest, dass mit dem Sanktionssystem keine ausreichend vereinheitlichte Grundlage geschaffen wurde, um Verwaltungssanktionen für EU-Landwirte zu berechnen, die den Vorschriften nicht nachkommen. Die Faktoren Schwere, Ausmaß, Dauer und Vorsätzlichkeit wurden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat auf ähnliche Fälle sehr unterschiedlich angewendet.
Die Prüfer empfehlen der Kommission,
• >> ihre Leistungs- und Compliance-Indikatoren weiterzuentwickeln;
• >> den Austausch von Informationen über Verstöße zwischen ihren Dienststellen zu verbessern und angemessene Abhilfemaßnahmen gegen diese Verstöße zu ergreifen;
• >> eine Anpassung der Vorschriften für Vor-Ort-Kontrollen vorzuschlagen, um eine wirksamere Ausrichtung zu ermöglichen;
• >> Synergien zwischen den beiden Regelungen mit ähnlichen Umweltzielen zu fördern;
• >> bis Ende 2018 eine Methode auszuarbeiten, mit der die Kosten der Cross-Compliance ermittelt werden können;
• >> nach 2020 einheitlichere Sanktionen auf EU-Ebene zu fördern.
Hinweise
Durch das Prinzip der Cross-Compliance sind die meisten Zahlungen im Rahmen der GAP daran gebunden, dass die Landwirte grundlegende Vorschriften zum Umweltschutz, zur Lebensmittelsicherheit, zur Tiergesundheit und zum Tierschutz sowie zur Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands einhalten. Dies betrifft derzeit 7,5 Millionen Landwirte, die im Jahr 2015 ungefähr 47 Milliarden Euro an Beihilfen erhalten haben. Sie machen 68 Prozent aller Landwirte aus, die im Rahmen der GAP unterstützt werden, und erhalten 83 Prozent aller Zahlungen. Kleinlandwirte sind in diesen Zahlen nicht enthalten, weil sie, wenn sie den Cross-Compliance-Verpflichtungen nicht nachkommen, keinen Verwaltungssanktionen unterliegen. Ein Großteil der Gesellschaft erwartet, dass Landwirte, die EU-Beihilfen erhalten, den Cross-Compliance-Verpflichtungen nachkommen.
Auf der Grundlage der EU-Vorschriften legen die Mitgliedstaaten Verpflichtungen für die Landwirte fest und überprüfen, ob die Landwirte sie einhalten. Die Kommission ist für die Überwachung der Umsetzung zuständig.Der Sonderbericht Nr. 26/2016 "Vereinfachung der Cross-Compliance und Steigerung ihrer Wirksamkeit - nach wie vor eine Herausforderung" ist in 23 EU-Sprachen verfügbar. (Europäischer Rechnungshof: ra)
eingetragen: 30.10.16
Home & Newsletterlauf: 24.11.16
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