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Erwerb würde untersagt werden


Anmeldung des Zusammenschlusses zwischen WAZ/Westfälischen Rundschau und den Ruhr-Nachrichten im Raum Dortmund zurückgenommen
Andreas Mundt: "Der Gesetzgeber stellt den Wettbewerb auch auf regionalen Pressemärkten zu Recht unter einen besonderen Schutz. Hier drohte ein regionales Zeitungsmonopol"

(13.08.14) - Das Bundeskartellamt bestätigt, dass das Medienhaus Lensing (Ruhr-Nachrichten) seine Anmeldung des Vorhabens, von der Funke Mediengruppe im Raum Dortmund sieben Lokalausgaben der Westfälischen Rundschau (WR) und der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) zu erwerben, zurückgenommen hat. Das Bundeskartellamt hatte angekündigt, den Erwerb zu untersagen. Die Tageszeitung Ruhr-Nachrichten ist die einzige Wettbewerberin der sieben Lokalausgaben im auflagenstarken Raum Dortmund. Der Zusammenschluss hätte auf den meisten der betroffenen Leser- und Anzeigenmärkte zu einem Monopol von Lensing geführt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Der Gesetzgeber stellt den Wettbewerb auch auf regionalen Pressemärkten zu Recht unter einen besonderen Schutz. Hier drohte ein regionales Zeitungsmonopol. Wir haben zwar eine sogenannte Sanierungsfusion geprüft, aber im Ergebnis verneint."

Lensing und Funke hatten sich in der Anmeldung auf die Grundsätze der Sanierungsfusion berufen. Danach wäre ein Zusammenschluss trotz der Monopolbildung insbesondere freizugeben, wenn beim Zielunternehmen die Insolvenz bevorsteht, die Marktposition bei seinem Ausscheiden ohnehin dem Erwerber zufallen würde und auch kein alternativer Erwerber existiert.

Die Voraussetzungen der Sanierungsfusion lagen jedoch nicht vor, da eine Insolvenznähe der sieben Lokalausgaben nicht feststellbar war. Diese bildeten ein für die Zwecke der Veräußerung zusammengestelltes Paket der in NRW aus rund 80 Lokalausgaben bestehenden, insgesamt profitablen Zeitungskette der vier Schwestertitel WR, WAZ, WP (Westfalenpost) und NRZ (Neue Ruhr Zeitung). Diese Ausgaben werden bei Funke mit einem sehr hohen Integrationsgrad hergestellt und vertrieben, so dass eine Sanierungsbedürftigkeit von einzelnen Ausgaben nicht angenommen werden kann.

Die Beteiligten haben auf die Abmahnung des Vorhabens ihre Anmeldung zurückgenommen. (Bundeskartellamt: ra)


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