Medikamentenversorgung & Versandapotheken
Bundeskartellamt gibt Übernahme der Versandapotheke apo-rot durch die DocMorris Holding GmbH frei
Auch wenn mit DocMorris die größte Versandapotheke in Deutschland den Wettbewerber apo-rot übernimmt, liegen die gemeinsamen Marktanteile der beiden Unternehmen bundesweit bei unter 1 Prozent an dem Umsatzvolumen der rezeptpflichtigen Medikamente und unter 5 Prozent bei den nicht rezeptpflichtigen Medikamenten
Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der DocMorris Holding GmbH, Berlin, freigegeben, die Vermögenswerte des apo-rot Versandhandels der Apotheke am Rothenbaum Birgit Dumke e.K, Hamburg, zu erwerben. Die beteiligten Unternehmen betreiben Versandapotheken, die über das Internet sowohl rezeptpflichtige als auch nicht rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland vertreiben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Zusammenschlussvorhaben ist wettbewerblich unbedenklich. Versandapotheken stehen im direkten Wettbewerb mit den stationären Apotheken. Bei deutschlandweiter Betrachtung liegt der Marktanteil aller Versandapotheken insgesamt derzeit bei rund 1,3 Prozent bei den verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und bei rund 13,4 Prozent bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Versandapotheken stellen für die Verbraucher eine zusätzliche Möglichkeit dar, ihren Bedarf mit rezeptpflichtigen und nicht rezeptpflichtigen Medikamenten zu decken.“
Auch wenn mit DocMorris die größte Versandapotheke in Deutschland den Wettbewerber apo-rot übernimmt, liegen die gemeinsamen Marktanteile der beiden Unternehmen bundesweit bei unter 1 Prozent an dem Umsatzvolumen der rezeptpflichtigen Medikamente und unter 5 Prozent bei den nicht rezeptpflichtigen Medikamenten. Selbst in Postleitzahlengebieten mit nur einer stationären Apotheke, ist die gemeinsame Marktposition der Zusammenschlussbeteiligten wettbewerblich unbedenklich, da den Verbrauchern sowohl zahlreiche andere Versandapotheken, als auch stationäre Apotheken in benachbarten Regionen für ihre Medikamentenversorgung zur Verfügung stehen. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 09.07.18
Newsletterlauf: 13.08.18
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.