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Neue Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes


Bußgeldzumessung in Kartellverfahren: Für Konzerne könnte es jetzt teurer werden - für kleinere Unternehmen eher "preiswerter"
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können bis zu 10 Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes des am Kartell beteiligten Unternehmens als Buße verhängt werden


(17.07.13) - Das Bundeskartellamt hat neue Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartell-Ordnungswidrigkeitenverfahren veröffentlicht. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Anpassung unserer Leitlinien erforderlich gemacht. Insgesamt wird sich das Bußgeldniveau nicht wesentlich ändern. Tendenziell werden die Bußgelder für kleinere Unternehmen, die vorwiegend nur ein Produkt vertreiben, künftig geringer ausfallen. Bei Konzernen, die in einer Vielzahl von Märkten aktiv sind und deren Absprachen nur ein bestimmtes Produkt ihres Portfolios betrafen, kann die angepasste Bußgeldbemessung hingegen künftig zu höheren Summen führen."

Mit seinen Bußgeldleitlinien trägt das Bundeskartellamt zur Rechtssicherheit bei, indem es klarstellt, wie es schwerwiegende Kartellrechtsverstöße ahndet und welche Kriterien für die Bußgeldzumessung herangezogen werden.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können bis zu 10 Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes des am Kartell beteiligten Unternehmens als Buße verhängt werden. Der Bundesgerichtshof hat diese Vorschrift in seiner aktuellen Entscheidung im Verfahren gegen das Zementkartell (Az. KRB 20/12) als Sanktionsrahmen interpretiert, wie er auch sonst im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht anzuwenden ist. Die bisherigen Leitlinien des Bundeskartellamts hatten die 10 Prozent-Regel entsprechend der in Europa vorherrschenden kartellrechtlichen Praxis hingegen als Kappungsgrenze ausgelegt, so dass nunmehr deren Anpassung erforderlich war.

Nach den neuen Leitlinien berücksichtigt die Bußgeldbemessung einerseits den konzernweiten Jahresumsatz des Unternehmens und andererseits den Umsatz, den das Unternehmen auf dem kartellierten Markt im Tatzeitraum erzielt hat. Somit sind für die Bußgeldhöhe sowohl die Größe des Unternehmens als auch die Schwere und die Dauer der konkreten Tat maßgeblich. Schon bisher waren diese Kriterien für die Bußgeldbemessung von Bedeutung, allerdings ist nach der neuen Rechtslage stärker auf die Größe des Unternehmens abzustellen.

Möglich ist weiterhin der Erlass bzw. die Reduktion der Geldbuße, wenn das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen zugleich einen Bonusantrag gestellt hat. Auch für eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung kann nach wie vor ein Nachlass bis zu 10 Prozent der Bußgeldsumme gewährt werden. (Bundeskartellamt: ra)


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