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Wettbewerbsbeschränkungen im Internetvertrieb


Bestpreisklauseln von HRS verstoßen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes

(22.01.15) - Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 9. Januar die Beschwerde von HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen. Das Amt hatte in seinem Beschluss die weitere Durchführung der Bestpreisklausel untersagt und gleichzeitig Verfahren wegen vergleichbarer Klauseln in Hotelverträgen gegen die Hotelportale Booking und Expedia. Die Bestpreisklauseln verpflichten die Hotels, dem Hotelportal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: "Das OLG Düsseldorf hat mit der Bestätigung unseres Beschlusses eine grundsätzliche Frage für Wettbewerbsbeschränkungen im Internetvertrieb entschieden. Die Bestpreisklauseln sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken. Buchungsportale, die niedrige Provisionen von den Hotels verlangen, können keine niedrigeren Hotelpreise anbieten. Auch Marktzutritte neuer Plattformanbieter werden erschwert. Die Verbraucher haben von der Entscheidung daher unmittelbare Vorteile. Der Wettbewerb zwischen den bestehenden Portalen um niedrigere Hotelzimmerpreise oder günstige Stornierungsmöglichkeiten wird sich beleben. Neue Hotelbuchungsportale mit innovativen Dienstleistungen können leichter in den Markt eintreten. Unsere laufenden Verfahren gegen die Bestpreisklauseln der HRS-Wettbewerber Booking und Expedia werden wir nun zügig fortführen."

Das OLG Düsseldorf hat im vorliegenden Fall bestätigt, dass die Bestpreisklauseln von HRS eine so erhebliche Wettbewerbsbeschränkung darstellen, dass für sie keine Ausnahmeregelung einer sogenannten Freistellung möglich ist.

Auch viele andere Wettbewerbsbehörden in Europa führen derzeit Verfahren wegen Bestpreisklauseln bei Hotelplattformen. Das Bundeskartellamt steht mit diesen Behörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt. Andreas Mundt sagte: "Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist das erste Urteil eines nationalen Gerichts, das für die parallel von unseren europäischen Kollegen geführten Verfahren als Orientierung dienen kann."

HRS kann gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

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