Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Unternehmen für mobiles Fernsehen


Bundeskartellamt beabsichtigt fusionskontrollrechtliche Freigabe der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens für mobiles Fernsehen
Der Markt für Mobilfunk-Datendienste bietet kaum Anreize für oligopolistisches Parallelverhalten


(20.07.07) - Das Bundeskartellamt prüft zur Zeit das Vorhaben der drei Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile Deutschland GmbH (T-Mobile), Vodafone D2 GmbH (Vodafone) und O2 (Germany) GmbH & Co. OHG (O2), ein Gemeinschaftsunternehmen zum Aufbau und Betrieb einer Plattform für mobile Fernsehübertragung nach dem DVB-H-Standard zu gründen. Die Prüfung erfolgt unter fusionskontrollrechtlichen und kartellrechtlichen Gesichtspunkten in zwei getrennten Verfahren.

Nach derzeitiger Einschätzung des Amtes führt das Vorhaben fusionskontrollrechtlich nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten auf den betroffenen Märkten. Das Amt hat den Beteiligten daher am 17. Juli 2007 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, das Vorhaben freizugeben. Die Verfahrensbeteiligten können hierzu bis zum 31. Juli 2007 Stellung nehmen. Die Frist für die fusionskontrollrechtliche Entscheidung endet am 13. August 2007.

Das Bundeskartellamt beabsichtigt, auch die kartellrechtliche Prüfung zeitnah nach der Fusionskontrollentscheidung abzuschließen. In diesem Verfahren sind nach derzeitiger Einschätzung des Amtes Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen notwendig, um die nach vorläufiger Prüfung vorliegenden wettbewerblichen Bedenken auszuräumen.

Das Vorhaben von T-Mobile, Vodafone und O2 steht im Zusammenhang mit der Ausschreibung von DVB-H-Frequenzen und der Programmbelegung dieser Frequenzen durch die Bundesnetzagentur und die Landesmedienanstalten. Die drei Mobilfunknetzbetreiber wollen im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens gemeinsam die technischen Leistungen, die für die Herstellung und Ausstrahlung von digitalisierten Fernsehsignalen erforderlich sind, den Einkauf von Programminhalten und die Bündelung der Inhalte zu Programmpaketen für mobiles Fernsehen nach dem DVB-H-Standard erbringen. Die Vermarktung des Mobil-TV-Angebots an Endkunden soll jedoch durch die drei Muttergesellschaften sowie mögliche weitere Kunden des Gemeinschaftsunternehmens jeweils individuell erfolgen.

Im Rahmen der fusionskontrollrechtlichen Prüfung hat das Bundeskartellamt zum einen Märkte untersucht, die in direktem Zusammenhang mit der mobilen Rundfunk-/Fernsehübertragung stehen (Endkundenmarkt für mobilen Rundfunk, Markt für den Großhandel mit Programmpaketen für mobilen Rundfunk, Markt für den Erwerb von Vermarktungsrechten für Programme). Zwar ist hier auf allen Märkten zu erwarten, dass das geplante Gemeinschaftsunternehmen oder die Muttergesellschaften T-Mobile, Vodafone und O2 erhebliche Marktanteile erreichen werden. Es handelt sich jedoch bei diesen Märkten um neu entstehende Technologiemärkte, die sich noch in der Experimentierphase befinden. Die zu erwartenden Marktanteile sind daher noch nicht so stabil, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen könnten. Zudem waren die drei beteiligten Mobilfunknetzbetreiber auf diesen Märkten bislang kaum oder gar nicht tätig.

Das Amt hat auch geprüft, ob sich die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens auf die Marktpositionen der Muttergesellschaften auf den Mobilfunkendkundenmärkten für Datendienste und Sprachtelefonie (inklusive SMS) auswirken könnte. Hier war zu prüfen, ob der Zusammenschluss angesichts der hohen Marktanteile von T-Mobile, Vodafone und O2 zusammen zur Entstehung oder Verstärkung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung (sog. Oligopol) führen würde.

Der Markt für Mobilfunk-Datendienste ist jedoch ein noch junger, sich dynamisch entwickelnder Markt, der kaum Anreize für oligopolistisches Parallelverhalten bietet. Beim Markt für Mobilfunk-Sprachtelefonie ist die strategische Bedeutung des mobilen Fernsehens für die schmalbandigen Telefondienste gering, so dass hier ebenfalls weder eine Entstehung noch eine Verstärkung eines Oligopols erkennbar ist. (Bundeskartellamt: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.

  • Schüco darf sich an Stemeseder beteiligen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb von 49 Prozent der Anteile an der GEST-Holding Gesellschaft m.b.H., Hof bei Salzburg, Österreich, (GEST) durch die Schüco International KG, Bielefeld, (Schüco) freigegeben.

  • Vermehrt so genannte Acqui-hires

    Das Bundeskartellamt hat geprüft, ob die bereits im März 2024 erfolgte Übernahme nahezu aller Mitarbeitenden der Inflection AI, Inc. (Inflection) durch Microsoft Corporation (Microsoft) der deutschen Fusionskontrolle unterliegt. Im Ergebnis war das nicht der Fall, weil das Zielunternehmen Inflection zum Zeitpunkt der Übernahme nur in geringem Ausmaß in Deutschland tätig war.

  • Payback-Daten von Globus maßgeblich

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von vier großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (LEH)-Standorten in Bedburg, Chemnitz, Essen und Wesel von der Globus Markthallen Holding GmbH & Co. KG (Globus) durch die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG (Kaufland) nach umfangreichen Marktermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine Gefahr für den Wettbewerb

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Zusammenführung der Gesundheits- und Kosmetikunternehmen Merz Lifecare und WindStar im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben. Merz Lifecare ist ein indirektes Tochterunternehmen der Merz Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen