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Absprachen zwischen Marktteilnehmern


Millionenkartellbuße gegen Konsumgüterhersteller wegen wettbewerbsbeschränkendem Informationsaustausch
In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wurde gegen Mars keine Geldbuße verhängt


(22.03.11) - Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 38 Mio. Euro gegen drei Hersteller von Konsumgütern wegen des unzulässigen Austauschs über wettbewerbsrelevante Informationen verhängt.

Bei den Unternehmen handelt es sich um die Kraft Foods Deutschland AG, Bremen, die Unilever Deutschland Holding AG, Hamburg, und die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG, Bielefeld. Gegen einen vierten großen Konsumgüterhersteller werden die Ermittlungen noch fortgeführt. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines Kronzeugenantrags der Mars GmbH, Viersen.

In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wurde gegen Mars keine Geldbuße verhängt. Dem Gesprächskreis gehörte zeitweise auch die Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf an. Gegen Henkel wurde kein Bußgeld verhängt, da das Verhalten des Unternehmens bereits Gegenstand des Verfahrens des Amtes "Drogerieartikel" war.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: "Bestimmte Arten des Informationsaustauschs zwischen Wettbewerbern sind kartellrechtlich unzulässig. Der Wettbewerb wird durch solche Verhaltensweisen beeinträchtigt, auch wenn es sich nicht um klassische Hardcore-Absprachen über Preise, Gebiete, Kunden oder Quoten handelt."

Die Unternehmen haben sich über mehrere Jahre in einem regelmäßig stattfindenden Gesprächskreis getroffen. Hochrangige Vertriebsmitarbeiter haben sich in diesem Rahmen gegenseitig über den Stand und den Verlauf von Verhandlungen ihres Unternehmens mit verschiedenen großen Einzelhändlern informiert. Für einige der betroffenen Produktbereiche tauschten sich einige der Teilnehmer auch über beabsichtigte Preiserhöhungen gegenüber dem Einzelhandel aus.

Neben Absprachen zwischen Marktteilnehmern kann auch der Austausch von wettbewerbsrelevanten Informationen den freien Wettbewerb beschränken und ist deshalb nach deutschem und europäischem Kartellrecht unzulässig. Die an dem Gesprächskreis teilnehmenden Markenartikelhersteller sahen sich in verschiedenen der von ihnen angebotenen Produktgruppen - vor allem Süßwaren, Speiseeis, Trockenfertiggerichte, Tiefkühlpizza, Tiernahrung und Waschmittel - jeweils ihren Hauptwettbewerbern gegenüber.

Die Kenntnis über die zu erwartenden Forderungen des Einzelhandels sowie die Reaktionen der maßgeblichen Wettbewerber auf diese Forderungen, konnten das eigene Marktverhalten ebenso entscheidend beeinflussen, wie die Information über beabsichtigte Preiserhöhungen der Konkurrenz. Informationen dieser Art werden von den Unternehmen normalerweise hoch vertraulich behandelt.

Die Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bußgeldbescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet. Allerdings haben sich alle bebußten Unternehmen zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) im vereinfachten Verfahren bereit erklärt.

Ausgelöst durch den Kronzeugenantrag hatte das Bundeskartellamt Anfang 2008 Durchsuchungen bei verschiedenen Unternehmen durchgeführt und Unterlagen sichergestellt. Vergleichbare Verfahren, in denen die Behörde dem Verdacht auf unzulässigen Austausch von Informationen über Handelsforderungen und Preiserhöhungen zwischen Wettbewerbern im Bereich der Süßwarenindustrie nachgeht, sind noch anhängig. Darüber hinaus geht das Bundeskartellamt in zwei weiteren Verfahren dem Verdacht auf Absprachen über Preiserhöhungen zwischen jeweils zwei führenden Herstellern von Süßwaren nach. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

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