Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Erhebung überhöhter Konzessionsabgaben


Bundeskartellamt untersagt missbräuchlich überhöhte Konzessionsabgaben durch kommunalen Gasversorger
Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass in Gebieten, in denen kommunale Gasnetzbetreiber die hohe Konzessionsabgabe erheben, die Wechselquote geringer ist und solche Stadtwerke einem geringeren Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind


(25.09.09) - Das Bundeskartellamt hat in einem Musterverfahren einem kommunalen Gasversorger, der GAG Ahrensburg in Schleswig-Holstein, die missbräuchliche Erhebung überhöhter Konzessionsabgaben untersagt und die Rückerstattung verfügt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Hintergrund: Konzessionsabgaben sind vereinbarte Entgelte für die Nutzung der kommunalen Verkehrswege durch Gasnetzbetreiber und machen einen nicht unerheblichen Anteil der Gasbezugskosten für Endkunden aus. Die Konzessionsabgaben werden als Kosten an die Gaslieferanten weitergereicht und letztlich vom Endkunden bezahlt.

Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) setzt der Kommune Grenzen, bis zu welcher Höhe Konzessionsabgaben gefordert werden können. Dabei wird zwischen Tarif- und Sondervertragskunden unterschieden. Die Konzessionsabgabe für Tarifkunden beträgt ein Vielfaches der Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden und übersteigt in der Regel die Margen im Gasvertrieb.

Aktuell laufen eine Vielzahl der auf 20 Jahre angelegten Konzessionsverträge für Strom- und Gasnetze aus. Es gibt vielerorts Bestrebungen der Gemeinden, die neuen Konzessionen an kommunale Unternehmen zu vergeben. Dieses verstärkte Engagement der Gemeinden im Energiebereich (Stichwort "Rekommunalisierung") führt grundsätzlich zu einer Belebung des Wettbewerbs. Sofern jedoch die Gemeinden und kommunalen Versorger ihre Monopolstellung ausnutzen, um im Gassektor missbräuchlich Konzessionsabgaben zu erhöhen, geht dies zu Lasten der eigenen Bürger und führt zu einer Behinderung des Wettbewerbs.

Das Verfahren: Die Stadt Ahrensburg hatte im Jahre 2006 nach Auslaufen des Konzessionsvertrages das lokale Gasverteilnetz durch die GAG Gasversorgung Ahrensburg GmbH (GAG) übernommen. Mit der Übernahme wurden alle Kunden, die vorher Sondervertragskunden waren, als Tarifkunden eingeordnet. Durch diese Maßnahme versechsfachten sich die Einnahmen aus Konzessionsabgaben. Zugleich forderte die GAG auch von neuen Wettbewerbern die höhere Konzessionsabgabe für Tarifkunden, obwohl diese nur Sondervertragskunden hatten. Diese Praxis verstößt nach Ansicht des Bundeskartellamtes gegen die Konzessionsabgabenverordnung und ist bereits deshalb missbräuchlich.

Zwar wird die hohe Konzessionsabgabe auch von dem eigenen Vertrieb der GAG gezahlt. Die Gemeinde kann aber auf eine Vertriebsmarge des kommunalen Versorgers verzichten, da dies durch die Erhöhung der Konzessionsabgabe kompensiert wird. Für die Gemeinde ist die Verschiebung der Marge in die Konzessionsabgabe sogar steuerlich vorteilhaft. Für neue Wettbewerber stellen die steigenden Kosten hingegen eine erhebliche Beeinträchtigung dar.

Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass in Gebieten, in denen kommunale Gasnetzbetreiber die hohe Konzessionsabgabe erheben, die Wechselquote geringer ist und solche Stadtwerke einem geringeren Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind.

Das Bundeskartellamt wird die missbräuchliche Praxis der Gemeinden und kommunalen Versorger weiter prüfen und gegebenenfalls weitere Verfahren einleiten. Die Monopolkommission hat diese Verfahren des Amtes in ihrem Sondergutachten Strom und Gas 2009 begrüßt.

Die Entscheidung ist demnächst nach Bereinigung um Geschäftsgeheimnisse auf der Webseite des Bundeskartellamts abrufbar (GAG Ahrensburg, Az.: B10 - 11/09). Das gilt auch für die in einem weiteren Verfahren getroffene Zusagenentscheidung nach §32b GWB (Az.: B10-74/08), bei der ein kommunaler Versorger von sich aus das missbräuchliche Verhalten aufgegeben hat. (Bundeskartellamt: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.

  • Schüco darf sich an Stemeseder beteiligen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb von 49 Prozent der Anteile an der GEST-Holding Gesellschaft m.b.H., Hof bei Salzburg, Österreich, (GEST) durch die Schüco International KG, Bielefeld, (Schüco) freigegeben.

  • Vermehrt so genannte Acqui-hires

    Das Bundeskartellamt hat geprüft, ob die bereits im März 2024 erfolgte Übernahme nahezu aller Mitarbeitenden der Inflection AI, Inc. (Inflection) durch Microsoft Corporation (Microsoft) der deutschen Fusionskontrolle unterliegt. Im Ergebnis war das nicht der Fall, weil das Zielunternehmen Inflection zum Zeitpunkt der Übernahme nur in geringem Ausmaß in Deutschland tätig war.

  • Payback-Daten von Globus maßgeblich

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von vier großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (LEH)-Standorten in Bedburg, Chemnitz, Essen und Wesel von der Globus Markthallen Holding GmbH & Co. KG (Globus) durch die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG (Kaufland) nach umfangreichen Marktermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine Gefahr für den Wettbewerb

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Zusammenführung der Gesundheits- und Kosmetikunternehmen Merz Lifecare und WindStar im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben. Merz Lifecare ist ein indirektes Tochterunternehmen der Merz Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen