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Kein "kalter Kaffee": 9 Millionen Euro Kartellbuße


Verletzung des Kartellrechts: Bundeskartellamt verhängt Millionengeldbußen gegen Hersteller von "Instant-Cappuccino"
Abgestimmte Preiserhöhung bezog sich sowohl auf den Fabrikabgabepreis als auch auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP)

(25.10.11 - Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von rund neun Mio. Euro gegen zwei Hersteller von "Instant-Cappuccino" sowie zwei verantwortliche Mitarbeiter wegen Abstimmung einer Preiserhöhung für "Family-Cappuccino" zur Jahreswende 2007/2008 verhängt. Bei den beiden Unternehmen handelt es sich um die Kraft Foods Deutschland GmbH, Bremen, und die Krüger GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Bergisch-Gladbach.

Eingeleitet wurde das Verfahren durch einen Bonusantrag der Melitta Kaffee GmbH, Bremen, gegen die deshalb keine Geldbuße verhängt wurde. Kraft Foods wurde für die Kooperation bei der Aufklärung der Vorwürfe eine Reduktion der Geldbuße gewährt.

Instant-Cappuccino wird von den Herstellern in unterschiedlichen Produktlinien in 350-500g Beuteln oder Dosen an den Lebensmitteleinzelhandel (LEH) vertrieben.

Die abgestimmte Preiserhöhung bezog sich sowohl auf den Fabrikabgabepreis als auch auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP), die die Hersteller dem LEH zur Verfügung stellen.

Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt, klärte auf: "In Telefongesprächen zwischen leitenden Mitarbeitern der Unternehmen wurden Höhe und Zeitfenster der beabsichtigten Preiserhöhung besprochen. Gegenstand der Gespräche waren dabei exakte Erhöhungsbeträge zwischen 20 und 40 Cent pro Packung für den Fabrikabgabepreis sowie für die Regalpreis- und Aktionspreisempfehlungen der verschiedenen Produkte. Solche Absprachen verursachen hohe volkswirtschaftliche Schäden und die Verbraucher dürften für Instant-Cappuccino spürbar zu viel bezahlt haben."

Die Geldbuße gegen Kraft Foods ist bereits rechtskräftig; ihr ging eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Settlement) voraus. Die Geldbuße gegen Krüger ist dagegen noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet.

Mit dem vorliegenden Fall hat das Bundeskartellamt nach den beiden bereits abgeschlossenen Verfahren gegen Kaffeeröster in den Bereichen des Lebensmitteleinzelhandels und des Außer-Haus-Bereichs nunmehr alle Verfahren wegen horizontaler Preisabsprachen im Bereich Röstkaffee und Cappuccino abgeschlossen. (Bundeskartellamt: ra)


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