Kartellabsprachen beim Vertrieb von Mehl
Kartellrechtsvergehen: Bundeskartellamt verhängt im Mühlenverfahren erste Millionengeldbuße
Mit dem 2008 eingeleiteten Verfahren konnte das Bundeskartellamt ein über viele Jahre praktiziertes System von Preis-, Kundenschutz- und Marktaufteilungsabsprachen für verschiedene Mehlsorten aufdecken
(02.11.11) - Das Bundeskartellamt hat im Kartellverfahren gegen Unternehmen der Mühlenindustrie eine Kartellbuße in Höhe von 23,8 Mio. Euro gegen die VK Mühlen AG, Hamburg, wegen kartellrechtswidriger Absprachen beim Vertrieb von Mehl verhängt. Die VK Mühlen AG zählt zu den führenden Anbietern auf dem deutschen Markt.
Das Bundeskartellamt durchsuchte im Februar 2008 zahlreiche Mühlenunternehmen in Deutschland, nachdem es aus dem Markt Hinweise auf Preis- und Mengenabsprachen erhalten hatte.
Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt sagte: "Mit dem 2008 eingeleiteten Verfahren konnte das Bundeskartellamt ein über viele Jahre praktiziertes System von Preis-, Kundenschutz- und Marktaufteilungsabsprachen für verschiedene Mehlsorten aufdecken. Mit der heutigen Entscheidung gegen die VK Mühlen wird das erste Bußgeld gegen ein Kartellmitglied aus dem Mühlenverfahren verhängt. Gegen rd. 40 weitere Mühlenunternehmen dauern die Ermittlungen noch an."
Die Mühlenbetreiber vertreiben ihr Mehl zum einen an Industrie- und Bäckerkunden (wie z.B. an Gebäckhersteller und Bäckereiketten) und an Handwerksbäckereien. Einige Mühlenunternehmen, die über eine Kleinverpackungsanlage verfügen, vertreiben Mehl in Kleinpackungen (meist 1 kg- Packungen) direkt an den Lebensmitteleinzelhandel.
Verantwortliche der beteiligten Mühlenunternehmen hatten sich seit dem Jahr 2000 in zahlreichen, regelmäßig abgehaltenen Gesprächsrunden über Preise, Kundenzuordnungen und Liefermengen abgestimmt. Diese Absprachen betrafen sämtliche Vertriebsformen.
Desweiteren betrieben die Unternehmen eine koordinierte Kapazitätssteuerung in Form von Stilllegungen von Mühlen oder verhinderten die erneute Inbetriebnahme bereits stillgelegter Mühlen.
Dem Unternehmen VK Mühlen AG konnte für die umfangreiche Kooperation bei der Aufklärung der Vorwürfe eine Reduktion der Geldbuße gewährt werden. Die Bußgeldhöhe bemisst sich grundsätzlich nach der Schwere und der Dauer eines Kartellverstoßes. Darüber hinaus berücksichtigt das Bundeskartellamt bei der Bußgeldberechnung stets die individuelle Leistungsfähigkeit der Unternehmen und kann bei der Zahlungsverpflichtung der Kartellanten auch von Instrumenten wie Stundung und Ratenzahlung Gebrauch machen.
Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet. Allerdings wurde mit dem Unternehmen eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung ("Settlement") erreicht, was auch bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigt wurde. (Bundeskartellamt: ra)
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