Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

"Unternehmertreffen West bzw. Ost"


Bundeskartellamt verhängt weitere Bußgelder gegen Hersteller von Betonpflastersteinen wegen Preisabsprachen
Im Rahmen der Bußgeldfestsetzung wurde bezüglich fünf der bebußten Unternehmen mildernd berücksichtigt, dass diese in dem Verfahren nach der Bonusregelung mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben

(26.09.14) - Das Bundeskartellamt hat die Ermittlungen in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen Hersteller von Betonpflastersteinen abgeschlossen und weitere Bußgelder gegen 14 Unternehmen und 17 verantwortlich handelnde Personen wegen Preisabsprachen verhängt. Die Bußgelder belaufen sich auf insgesamt rd. 6,2 Mio. Euro. Sie betreffen Preisabsprachen für Betonpflastersteine in der Marktregion Nordrhein-Westfalen und angrenzenden Landkreisen benachbarter Bundesländer im Zeitraum von Ende 2006 (zum Teil Ende 2007) bis Anfang 2010. Bei den insoweit betroffenen Unternehmen handelt es sich um die:

AHE Verbundsteine Betonwaren GmbH & Co. KG, Rinteln; Basamentwerke Böcke GmbH, Oberhausen; Bernhard Hartmann GmbH & Co. KG, Ahlen; Betonwerk Lintel GmbH & Co. KG, Rheda-Wiedenbrück; Betonwerk Münstermann GmbH, Bielefeld; BVW Beton- und Verbundsteinwerke GmbH & Co. KG, Hamminkeln; Gustav Siekmann GmbH & Co. KG, Bielefeld; Heinrich Klostermann GmbH & Co. KG, Coesfeld; Heinrich Niemeier GmbH & Co. KG, Diepholz; Kann GmbH Baustoffwerke, Bendorf; Pebüso-Betonwerke Heribert Büscher GmbH & Co. KG, Münster und die Rekers Betonwerk GmbH & Co. KG, Spelle.

Während eines wesentlich kürzeren Zeitraums waren zudem die Unternehmen Feiter Betonsteinwerk GmbH, Linnich und Metten Stein & Design GmbH & Co. KG, Overath, - ein zudem auf das höherwertige Produktsegment spezialisierter Hersteller - beteiligt. Gegen die Berding Beton GmbH, Steinfeld, wurde infolge ihres im Frühjahr 2010 gestellten Kronzeugenantrages in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes kein Bußgeld verhängt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Unternehmen waren Teilnehmer der sogenannten "Unternehmertreffen West bzw. Ost" in Nordrhein-Westfalen, die etwa fünfmal jährlich stattfanden. Unter den Teilnehmern herrschte das gemeinsame Grundverständnis, dass man sich im Vertrieb von Standard-Betonpflastersteinen für den Straßen-, Garten- und Landschaftsbau gegenseitig keinen aggressiven Preiswettbewerb mache. Nahezu alle der genannten Unternehmen nahmen an einem Marktinformationssystem "Betonpflastersteine" teil, deren Ergebnisse in den Unternehmertreffen diskutiert wurden. Auf dieser Basis wurden zu den jeweils passenden Zeitpunkten für die Jahre 2007 (zum Teil 2008) bis 2010 konkrete Größenordnungen von Preiserhöhungen untereinander vereinbart. Als Referenzprodukt fungierte bei den Preiserhöhungsdiskussionen regelmäßig der umsatzstarke Standardstein "8-er grau"."

Die Organisation und Moderation der Unternehmertreffen übernahm ein Bereichsgeschäftsführer des Branchenverbandes gegen den ebenfalls ein Bußgeld verhängt wurde.

Im Rahmen der Bußgeldfestsetzung wurde bezüglich fünf der bebußten Unternehmen mildernd berücksichtigt, dass diese in dem Verfahren nach der Bonusregelung mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben. Ferner wurde mit der Mehrzahl der betroffenen Unternehmen eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt, was sich für diese zusätzlich bußgeldmildernd auswirkte.

In dem Verfahren gegen Hersteller von Betonpflastersteinen hatte das Bundeskartellamt im Jahr 2012 bereits Bußgelder in Höhe von rd. 2,3 Mio. Euro wegen Preisabsprachen betreffend andere Marktregionen verhängt (vgl. dazu auch PM vom 1. März 2012). Dies betraf weitere sechs Unternehmen und handelnde Personen. Insgesamt summieren sich die in dem Gesamtverfahren "Betonpflastersteine" verhängten Bußgelder somit auf gut 8,5 Mio. Euro.

Die Bußgelder sind teilweise noch nicht rechtskräftig. Gegen nicht rechtskräftige Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen