Schrift erläutert, worum es bei Compliance geht und welche Bereiche im Unternehmen davon betroffen sind Welche Rolle der Betriebsrat bei allen Fragen rund um das Thema Compliance spielt
Die Broschüre "Compliance für Betriebsräte" von Chama / Feilmeier / Jukic behandelt als Arbeitshilfe die Aspekte der Compliance, die für Betriebsräte wichtig sind, insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von Compliance-Maßnahmen und beim Vorgehen im Falle von Compliance-Verstößen.
Die Schrift erläutert, worum es bei Compliance geht und welche Bereiche im Unternehmen davon betroffen sind. Außerdem erklärt sie den Ablauf interner Ermittlungen bzw. der Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden sowie die arbeitsrechtlichen Folgen im Falle von Compliance-Verstößen.
Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Frage, welche Rolle der Betriebsrat bei allen Fragen rund um das Thema Compliance spielt und welche Mitwirkungsmöglichkeiten er dabei hat.
Die Broschüre bietet verständliche Erläuterung der komplexen Thematik sowie Fragestellungen und Antworten ausschließlich aus der Praxis. Sie wendet sich an Betriebsratsgremien, die arbeitnehmervertretende Anwaltschaft, Gewerkschaften, sowie Verbände.
Chama / Feilmeier / Jukic Compliance für Betriebsräte Verlag Vahlen, 2025 40 S., Geheftet 19,90Euro ISBN 978-3-8006-7643-9 (Verlag C.H.Beck: ra)
eingetragen: 05.02.25 Newsletterlauf: 07.04.25
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In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.
Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.
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