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KI-Tools können Personalabteilungen entlasten


KI wird Einzug in viele Personalabteilungen halten
Bitkom veröffentlicht Praxisleitfaden "Künstliche Intelligenz im Personalwesen"



Einsatz eines KI-Chatbots
Einsatz eines KI-Chatbots Rund jedes zweite Unternehmen (49 Prozent) hält den Einsatz eines KI-Chatbots zur Beantwortung von internen Anfragen an die Personalabteilung für möglich, 9 Prozent haben bereits solche Tools; Bild: Bitkom

Ein Arbeitszeugnis, die schnelle Antwort auf Fragen zur Urlaubsregelung oder aber eine individuelle Fortbildungsplanung – künftig werden viele Aufgaben der Personalabteilung mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erledigt. Zwar setzt bislang nur eine Minderheit KI für solche Aufgaben ein, aber das Interesse ist hoch, wie eine Befragung von 852 Unternehmen in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom zeigt. Demnach werden erst in 14 Prozent der Unternehmen Arbeitszeugnisse mit KI-Unterstützung verfasst, aber 45 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen. 12 Prozent nutzen derzeit KI für die individuelle Weiterbildung von Beschäftigten, aber 60 Prozent sind dafür künftig offen. Und 11 Prozent nutzen aktuell KI-Tools für die Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 28 Prozent können sich dies für die Zukunft vorstellen.

"KI-Tools können Personalabteilungen von vielen Aufgaben entlasten, davon können große wie kleine Unternehmen gleichermaßen profitieren. KI kann aber auch sehr individuelle Bedürfnisse von Beschäftigten ermitteln und zum Beispiel auf den Einzelnen zugeschnittene Weiterbildungen anbieten", sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Rund jedes zweite Unternehmen (49 Prozent) hält den Einsatz eines KI-Chatbots zur Beantwortung von internen Anfragen an die Personalabteilung für möglich, 9 Prozent haben bereits solche Tools. 8 Prozent nutzen KI zur Bewertung der Arbeitsleistung von Beschäftigten, 6 Prozent zur Bewertung der Arbeitsbelastung – und jeweils rund jedes Fünfte (20 Prozent bzw. 19 Prozent) kann sich das künftig vorstellen. Und fast jedes dritte Unternehmen interessiert für den Einsatz von KI für die berufliche Entwicklung der Beschäftigten, etwa für eine Kompetenz-Analyse, darauf basierende Fortbildungsplanung (31 Prozent) oder eine Karriereberatung durch die Simulation des künftigen Berufswegs (33 Prozent). Eingesetzt werden solche Tools bisher nur von 4 bzw. 3 Prozent.

"Die europäische KI-Verordnung stuft KI-Systeme im Bereich Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit grundsätzlich als Hochrisiko-KI-Systeme ein und schreibt strenge Anforderungen für Anbieter und Betreiber solcher Systeme vor", so Rohleder. Um Unternehmen hier zu unterstützen, hat Bitkom speziell für den Personalbereich einen Praxisleitfaden "Künstliche Intelligenz im Personalwesen" veröffentlicht. Er ergänzt den allgemeinen Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung. In der neuen Publikation werden zum einen die Bestimmungen der KI-Verordnung erläutert, die für den Personalbereich relevant sind. So wird die Frage der Risikoklassifizierung, die von der KI-Verordnung verlangt wird, ebenso behandelt wie die darin festgelegten spezifischen Arbeitgeberpflichten. Zum anderen geht es um konkrete Anwendungsbeispiele von KI in unterschiedlichen Bereichen wie Recruiting, Personalmanagement, -entwicklung und -planung. Nach der kurzen Vorstellung spezifischer Lösungen aus der Unternehmenspraxis wird eine Risiko-Einstufung vorgenommen und diese auch mit Bezug auf die Regelungen der KI-Verordnung begründet.

Der Leitfaden "Künstliche Intelligenz im Personalwesen" steht zum kostenlosen Download bereit unter:
www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Kuenstliche-Intelligenz-im-Personalwesen

Hinweis zur Methodik: Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Digitalverband Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 852 Unternehmen ab 3 Beschäftigten in Deutschland im Zeitraum von KW 38 bis KW 44 2024 telefonisch befragt. Die Umfrage ist repräsentativ. Die Fragestellung lautete "Inwieweit setzt Ihr Unternehmen KI für die folgenden Personalaufgaben ein?" (Bitkom: ra)

eingetragen: 05.02.25
Newsletterlauf: 07.04.25

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

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    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit

    Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Optionsrechte und Eigenkündigung

    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

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