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Kryptoverwahrern auf die Finger geschaut


Finanz-Compliance: Seit 1. Januar gelten Unternehmen, die Bitcoin & Co. verwahren, als Finanzdienstleister und müssen eine Lizenz beantragen
Bitkom sieht Chance für den Durchbruch von digitalen Vermögenswerten - Infopapier "Regulatorische Anforderungen an Kryptoverwahrer" veröffentlicht



Wer Kryptowährungen wie Bitcoin, Ripple, Litecoin oder IOTA für Kunden verwahrt, benötigt dafür seit 1. Januar eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Darauf hat der Digitalverband Bitkom hingewiesen und zugleich ein Infopapier "Regulatorische Anforderungen an Kryptoverwahrer" veröffentlicht. "Bitkom begrüßt ausdrücklich, dass in Deutschland das Kryptoverwahrgeschäft nun eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung ist. Dadurch werden künftig Kooperationen zwischen Kryptoverwahrern und etablierten Finanzdienstleistern wie Banken, Vermögensverwaltern oder Pensionskassen deutlich vereinfacht werden", sagt Patrick Hansen, Bereichsleiter Blockchain beim Bitkom. "Regulierung ist in diesem Fall ein Game-Changer, der digitalen Vermögenswerten zu einem Durchbruch verhelfen kann."

Weil zwar die Rechtslage seit dem Jahresbeginn eindeutig ist, die BaFin aber gerade erst ihre Verwaltungspraxis dazu entwickelt, hat Bitkom bereits bekannte und wichtige Informationen zu den regulatorischen Anforderungen des Lizenzverfahrens in einem Infopapier zusammengestellt. Kryptoverwahrern, insbesondere denjenigen ohne Erfahrungen im klassischen Finanzmarktrecht, soll damit die sorgfältige Planung des anstehenden Antragsverfahrens erleichtert werden.

In dem Infopapier "Regulatorische Anforderungen an Kryptoverwahrer" wird dargestellt, welche Anforderungen an die fachliche Eignung sowie die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der Geschäftsleiter gestellt werden und wie diese nachzuweisen sind. Darüber hinaus wird diskutiert, in welchen Fällen ein höheres Anfangskapital als 125.000 Euro benötigt wird und welche besonderen Regeln für das Anfangskapital gelten, falls auch Security Tokens verwahrt werden sollen. Ein entscheidender Punkt für die Erteilung einer Kryptoverwahr-Lizenz durch die BaFin ist eine Risikostrategie. Das Bitkom-Papier stellt die grundsätzlichen Inhalte einer solchen Strategie dar, die alle Finanzdienstleister betreffen, und geht dann auf die Krypto-typischen Risiken wie den Verlust privater Schlüssel ein. Abschließend werden Fragen behandelt, die ausländische Kryptoverwahrer betreffen sowie Ausnahmen bei der Eigenkapitalhinterlegungfür reine Kryptoverwahrer dargestellt.

Bitkom hofft, dass die deutschen Regelungen auch eine Blaupause für eine möglichst rasche europaweite Regulierung werden. "Der europäische Markt ist durch unterschiedliche Regulierungen und Definitionen von Kryptowährungen stark zersplittert, was sowohl Unternehmen als auch Verbraucher verunsichert.", so Hansen. "Wir brauchen hier unbedingt eine EU-weite Harmonisierung und haben mit der dieses Jahr angekündigten EU-Regulierung jetzt die Chance, dass Kryptowerte endgültig im regulierten Finanzmarkt ankommen und ihr Potenzial voll entfalten – und zwar sowohl in Deutschland als auch in ganz Europa."

Das Infopapier "Regulatorische Anforderungen an Kryptoverwahrer" ist zum kostenlosen Download verfügbar unter: www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Regulatorische-Anforderungen-an-Kryptoverwahrer
(Bitkom: ra)

eingetragen: 21.02.20
Newsletterlauf: 06.05.20

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit

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  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

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    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

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