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Wenn das Auto eine eigene Identität bekommt


Digitale Identitäten könnten uns den Zugang in die digitale Welt erleichtern – und auch Gegenstände identifizierbar machen
Bitkom-Leitfaden führt in die Möglichkeiten von Self-Sovereign-Identities ein



Der E-Mail-Zugang, das Konto beim Online-Shopping oder für die elektronische Steuererklärung und der Personalausweis in der Brieftasche mit freigeschalteter Online-Funktionalität – wir alle identifizieren uns regelmäßig auch digital. Meistens handelt es sich dabei jedoch um isolierte Insellösungen, die nicht besonders komfortabel sind und bei denen die Nutzerinnen und Nutzer meist weder Übersicht noch Kontrolle darüber haben, welche ihrer Daten wo genau gespeichert werden. Abhilfe könnte die Weiterentwicklung digitaler Identitäten hin zu sogenannten Self-Sovereign-Identities (SSI) sein, die jeder und jedem Einzelnen die Kontrolle über die eigenen Daten geben und zugleich Online-Identifikationen von der Behördenkommunikation bis zur Kontoeröffnung schneller, bequemer und zugleich sicherer machen.

Wie das gelingen könnte, zeigt der Digitalverband Bitkom in einer neuen Publikation "Vertrauen stärken: Praktischer Leitfaden zu digitalen Identitäten, SSI & DLT". "Aktuelle Identifikationsverfahren im digitalen Raum sind oft umständlich und finden geringe Akzeptanz. Digitale Identitäten können diese Prozesse vereinfachen und zugleich dabei helfen, dass mehr Dienste online angeboten werden", sagt Clemens Schleupner, Referent für Digitale Identitäten beim Digitalverband Bitkom. "Selbstbestimmung und volle Kontrolle über die eigenen Daten können das Zeichen unseres europäischen Wegs in der digitalen Welt sein." Ein gemeinsamer europäischer Weg ist in Deutschland allerdings nicht unumstritten. So hat die Bundesregierung bei der Entwicklung einer Digital Identity Wallet entschieden, keine Blockchain-Technologien zu verwenden, auch wenn diese auf europäischer Ebene vielfach erprobt werden.

Der Bitkom-Leitfaden bietet zunächst einen Überblick über bestehende digitale Identitäten und Nachweise, von hoheitlichen Nachweisen wie dem Personalausweis oder der eID über nicht hoheitliche isolierte Identitäten und zentrale oder föderierte Identitäten bis hin zu dezentralen elektronischen Identitäten und SSI, deren Funktionsweise und verwende Technologien zudem genauer beschrieben werden. Daran schließt sich eine Übersicht von Vor- und Nachteilen der verschiedenen Arten digitaler Identitäten an. Nach einem Blick auf regulatorische Fragen geht es zum Abschluss um mögliche Use Cases.

So könnten künftig die verschiedenen Arten von Nachweisen rund um ein Auto – vom Fahrzeugbrief über die Haupt- und Abgasuntersuchung bis hin zum Scheckheft für den Nachweis der Wartungen – digitalisiert und den Eigentümerinnen und Eigentümern in einer digitalen Wallet zur Verfügung gestellt werden. Weiter gedacht könnte das Fahrzeug sogar selbst über eine Wallet für eine eigene digitale Identität verfügen, in der alle relevanten Dokumente hinterlegt werden. Schleupner: "Digitale Identitäten betreffen nicht nur natürliche Personen, sondern auch Identitäten von Maschinen oder juristischen Personen."

Die Bitkom-Publikation "Vertrauen stärken: Praktischer Leitfaden zu digitalen Identitäten, SSI & DLT" steht zum kostenlosen Download bereit unter www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Vertrauen-staerken-Leitfaden-digitale-Identitaeten-SSI-DLT. (Bitkom: ra)

eingetragen: 19.09.23
Newsletterlauf: 17.09.23

Bitkom: Kontakt und Steckbrief

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Vergütungsfrage für Betriebsratsmitglieder

    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

  • Virtuelle Aktienoptionen & Karenzentschädigung

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

    Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

  • Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

    Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

  • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

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