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Anerkennung ausländischer Ehescheidungen


Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk warnt: "Scheidungstourismus lohnt sich nicht"
Abgesehen von den spezifischen Problemen des Scheidungstourismus ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen jedoch regelmäßig unproblematisch


(27.02.12) - Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk hat die Zahlen über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Bayern für das Jahr 2011 bekannt gegeben. Danach wurden 2011 in Bayern insgesamt 1.195 (Vorjahr: 1.110) Anträge auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen gestellt. In den letzten 20 Jahren hat sich diese Zahl nahezu verdoppelt (Vergleichszahl 1990: 680). Im Jahr 2011 betrafen die meisten Anträge Scheidungsurteile aus den USA (196), der Türkei (165) und der Russischen Föderation (96).

Merk warnte in diesem Zusammenhang vor einem "Scheidungstourismus" ins Ausland: "Häufig erleben Paare, die sich im Ausland scheiden lassen, nach ihrer Urlaubsrückkehr eine böse Überraschung. Ausländische Ehescheidungen werden in Deutschland grundsätzlich erst nach der förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung wirksam, wenn wenigstens einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist. Das ist vielen nicht bekannt. Die Anerkennung scheitert beim Scheidungstourismus meistens daran, dass ausländische Gerichte für eine Ehescheidung nicht zuständig sind, wenn die Ehepartner keine Beziehung zu dem ausländischen Staat aufweisen. Folge ist, dass in Deutschland noch einmal ein reguläres Scheidungsverfahren durchgeführt werden muss. Unter dem Strich bringt die ausländische Ehescheidung dann keine Kostenersparnis, sondern zusätzliche Kosten."

Abgesehen von den spezifischen Problemen des Scheidungstourismus ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen jedoch regelmäßig unproblematisch. Merk hierzu: "Den Anträgen auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen kann meistens stattgegeben werden." Zuständige Anerkennungsbehörde ist in Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München. Die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung ist erforderlich, wenn an dem Scheidungsverfahren ein Deutscher beteiligt ist oder wenn ein im Ausland geschiedener Ausländer in Deutschland eine neue Ehe eingehen möchte.

Keine Anerkennung ist nötig, wenn beide Ehegatten ausschließlich Staatsangehörige des Landes ist, in dem das Scheidungsurteil ergangen ist. Auch für nach dem 1. März 2001 ergangene Scheidungsurteile aus EU-Staaten (ohne Dänemark) ist wegen einer EU-Verordnung keine gesonderte Anerkennung mehr nötig. (Bayerisches Justizministerium: ra)


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    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

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