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Anerkennung ausländischer Ehescheidungen


Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk warnt: "Scheidungstourismus lohnt sich nicht"
Abgesehen von den spezifischen Problemen des Scheidungstourismus ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen jedoch regelmäßig unproblematisch


(27.02.12) - Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk hat die Zahlen über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Bayern für das Jahr 2011 bekannt gegeben. Danach wurden 2011 in Bayern insgesamt 1.195 (Vorjahr: 1.110) Anträge auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen gestellt. In den letzten 20 Jahren hat sich diese Zahl nahezu verdoppelt (Vergleichszahl 1990: 680). Im Jahr 2011 betrafen die meisten Anträge Scheidungsurteile aus den USA (196), der Türkei (165) und der Russischen Föderation (96).

Merk warnte in diesem Zusammenhang vor einem "Scheidungstourismus" ins Ausland: "Häufig erleben Paare, die sich im Ausland scheiden lassen, nach ihrer Urlaubsrückkehr eine böse Überraschung. Ausländische Ehescheidungen werden in Deutschland grundsätzlich erst nach der förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung wirksam, wenn wenigstens einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist. Das ist vielen nicht bekannt. Die Anerkennung scheitert beim Scheidungstourismus meistens daran, dass ausländische Gerichte für eine Ehescheidung nicht zuständig sind, wenn die Ehepartner keine Beziehung zu dem ausländischen Staat aufweisen. Folge ist, dass in Deutschland noch einmal ein reguläres Scheidungsverfahren durchgeführt werden muss. Unter dem Strich bringt die ausländische Ehescheidung dann keine Kostenersparnis, sondern zusätzliche Kosten."

Abgesehen von den spezifischen Problemen des Scheidungstourismus ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen jedoch regelmäßig unproblematisch. Merk hierzu: "Den Anträgen auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen kann meistens stattgegeben werden." Zuständige Anerkennungsbehörde ist in Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München. Die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung ist erforderlich, wenn an dem Scheidungsverfahren ein Deutscher beteiligt ist oder wenn ein im Ausland geschiedener Ausländer in Deutschland eine neue Ehe eingehen möchte.

Keine Anerkennung ist nötig, wenn beide Ehegatten ausschließlich Staatsangehörige des Landes ist, in dem das Scheidungsurteil ergangen ist. Auch für nach dem 1. März 2001 ergangene Scheidungsurteile aus EU-Staaten (ohne Dänemark) ist wegen einer EU-Verordnung keine gesonderte Anerkennung mehr nötig. (Bayerisches Justizministerium: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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