Strafe trotz Selbstanzeige: Nur Steuererklärung auf Heller und Pfennig schützt vor strafrechtlicher Verfolgung Eine Selbstanzeige, die dann auch den strafrechtlichen Schutz ermöglicht, ist aber an Bedingungen geknüpft
(19.02.10) - Derzeit können sich Steuerberater und Rechtsanwälte kaum vor Anfragen retten, was denn im Fall von Steuerhinterziehung mit einer Selbstanzeige bei den zuständigen Steuerbehörden zu machen sei. Dazu erklärte der Frankfurter Steuerrechtsanwalt Dr. Jan Roth von der Kanzlei Jost Roth Collegen: "Eine Selbstanzeige bedeutet in jedem Fall, dass dem Finanzamt die entgangene Steuer nachträglich erstattet werden muss, sie kann aber, wenn sie richtig gemacht ist, vor der strafrechtlichen Verfolgung schützen."
Eine Selbstanzeige, die dann auch den strafrechtlichen Schutz ermöglicht, ist aber an Bedingungen geknüpft. Die Selbstanzeige nach § 371 AO sollte nur über einen Anwalt oder durch den Steuerberater, der dazu ausdrücklich beauftragt werden muss, erfolgen. Das übliche Formular zur Beauftragung eines Steuerberaters genügt hier nicht.
Die Selbstanzeige muss die entsprechende Finanzbehörde in die Lage versetzen, den zu zahlenden Betrag ohne besonderen Rechercheaufwand festzustellen. Eine ungefähre Schätzung oder vage Angaben über den betroffenen Zeitraum reichen nicht, vielmehr muss eine vollständige und richtige Erklärung abgegeben werden, um Straffreiheit zu erlangen. Allerdings sollten Betroffene einkalkulieren, dass sie mit der Selbstanzeige die Behörden aufmerksam machen und diese dann alle steuerpflichtigen Einkünfte genau prüfen. Teilerklärungen machen also keinen Sinn oder verschlimmern den Tatbestand der Steuerhinterziehung nur.
Dr. Roth sagte: "Die Selbstanzeige ohne juristischen Beistand ist eine gefährliche Sache. Ist sie nämlich unrichtig oder juristisch fehlerhaft, bringt der Steuerpflichtige die Finanzverwaltung erst auf die hinterzogenen Steuern, ohne dass Straffreiheit eintritt. Allerdings raten wir allen Betroffenen, die Selbstanzeige zu machen, da ein entdeckter Fall schwerer Steuerhinterziehung mit Gefängnisstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren geahndet werden kann". (Jost Roth Collegen: ra)
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