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Fahrtenbücher: Hohe Anforderungen


Bereits kleine Mängel führen zur nachträglichen 1-Prozent-Regelung oder zur Lohnsteuernachzahlung
Aufzeichnungen müssen zeitnah und fortlaufend vorgenommen werden


(22.08.12) - Die steuerlich richtige Behandlung der geldwerten Vorteile bei Privatfahrten mit einem Dienstwagen gehört schon lange zu den besonders umstrittenen Punkten bei jeder Prüfung durch das Finanzamt. Immer neue Entscheidungen der Finanzgerichte dokumentieren, dass die Finanzverwaltung gerade in diesem Punkt das bestmögliche für sich herausholen möchte. Darauf macht jetzt die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner aufmerksam. Dieser besondere Einsatz habe sich für die Finanzverwaltung auch gelohnt, denn in der Vergangenheit habe der Bundesfinanzhof immer wieder strenge Vorgaben für die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gemacht.

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass als Folge dieser restriktiven Rechtsprechung das Finanzamt bereits kleine Mängel bei der Führung des Fahrtenbuchs zum Anlass genommen hat, um die private Firmenwagennutzung nachträglich der 1-Prozent-Regelung zu unterwerfen und das Unternehmen als Arbeitgeber des Dienstwagenfahrers mit der Lohnsteuernachzahlung in Regress zu nehmen.

Da ein Fahrtenbuch, das vom Finanzamt als Beweismittel anerkannt werden soll, bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss, rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz, folgende Punkte unbedingt zu beachten:

>> Die Aufzeichnungen müssen zeitnah und fortlaufend vorgenommen werden.
>> Zur Verhinderung von Manipulationen ist eine geschlossene Form der Aufzeichnung erforderlich, so dass Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen erkennbar sind. Lose Notizzettel reichen nicht aus.
>> Ausdrucke aus Tabellenkalkulationsprogrammen sind nicht ordnungsgemäß.
>> Zwingend bei beruflichen Reisen sind die Angaben: Datum, Reiseziel - und ganz wichtig ist die genaue Adresse mit Hausnummer (!!) -, aufgesuchter Kunde/Geschäftspartner bzw. Gegenstand der dienstlichen Verrichtung sowie bei Abschluss der Fahrt der erreichte Gesamtkilometerstand.
>> Ein Verweis auf andere Unterlagen ist unzulässig. Die Angaben sind im Fahrtenbuch zu machen.
>> Umwegfahrten sind gesondert auszuweisen, auch wenn sie verkehrsbedingt (z. B. Umleitung, Stau) waren.
(Roland Franz & Partner: ra)

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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