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Restguthaben ist gebührenfrei auszuzahlen


Telekommunikationsunternehmen kassieren mit Extra-Gebühren ab: vzbv und Verbraucherzentrale Berlin haben 23 Unternehmen abgemahnt
Fehlende Compliance: Viele Unternehmen ändern rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden


(23.08.12) - Viele Telekommunikationsunternehmen verlangen von ihren Kunden zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen. Auch Restguthaben aus einem Prepaid-Vertrag zahlen manche nicht oder nur gegen Zusatzentgelt aus. Zu diesem Ergebnis kommen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Berlin nach einer Prüfung zahlreicher Verträge.

"Es zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann ändern, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden", zieht Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), ein ernüchterndes Fazit aus der Prüfung zahlreicher Telekommunikations-Verträge. Nach zwei richtungsweisenden Urteilen für die Branche untersuchten die Juristen, wie andere Anbieter die Rechtsprechung zur fairen Kostengestaltung umsetzen.

So hatte der Bundesgerichtshof bereits am 9. Juni 2011 in einem Verfahren des vzbv gegen einen Telekommunikationsanbieter entschieden, dass ein nicht verbrauchtes Guthaben nach Vertragsende ausgezahlt werden muss. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn ein Handykunde seinen Prepaid-Vertrag kündigt und noch Guthaben auf der Prepaidkarte hat. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte nach einer Klage des vzbv gegen ein anderes Telekommunikationsunternehmen am 27. März 2012 zudem entschieden, dass für die Auszahlung keine Gebühr verlangt werden darf.

Laut Gericht stellt die Auszahlung keine echte Leistung dar, weil der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe. Viele Anbieter halten sich aber nicht an diese Urteile und greifen bei den Verbrauchern weiterhin tief in die Tasche. So machten manche Unternehmen die Auszahlung von einem Mindestbetrag abhängig oder verlangten hierfür ein Bearbeitungsentgelt von bis zu sechs Euro.

Einige Unternehmen behielten sich vertraglich vor, pro Mahnung bis zu 15 Euro zu kassieren. Zum Teil sollten die Kunden sogar eine Mahngebühr zahlen, ohne überhaupt mit ihrer Zahlung im Verzug zu sein. Auch die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit bis zu 20,95 Euro büßen. Demgegenüber hatte bereits das Schleswig-Holsteinische OLG Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 19,95 Euro für unzulässig erklärt, weil diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden.

Bisher haben 17 Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Vertragsbedingungen geändert. Darüber hinaus reichten die Verbraucherzentralen bislang in fünf Fällen Klage ein. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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