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Restguthaben ist gebührenfrei auszuzahlen


Telekommunikationsunternehmen kassieren mit Extra-Gebühren ab: vzbv und Verbraucherzentrale Berlin haben 23 Unternehmen abgemahnt
Fehlende Compliance: Viele Unternehmen ändern rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden


(23.08.12) - Viele Telekommunikationsunternehmen verlangen von ihren Kunden zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen. Auch Restguthaben aus einem Prepaid-Vertrag zahlen manche nicht oder nur gegen Zusatzentgelt aus. Zu diesem Ergebnis kommen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Berlin nach einer Prüfung zahlreicher Verträge.

"Es zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann ändern, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden", zieht Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), ein ernüchterndes Fazit aus der Prüfung zahlreicher Telekommunikations-Verträge. Nach zwei richtungsweisenden Urteilen für die Branche untersuchten die Juristen, wie andere Anbieter die Rechtsprechung zur fairen Kostengestaltung umsetzen.

So hatte der Bundesgerichtshof bereits am 9. Juni 2011 in einem Verfahren des vzbv gegen einen Telekommunikationsanbieter entschieden, dass ein nicht verbrauchtes Guthaben nach Vertragsende ausgezahlt werden muss. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn ein Handykunde seinen Prepaid-Vertrag kündigt und noch Guthaben auf der Prepaidkarte hat. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte nach einer Klage des vzbv gegen ein anderes Telekommunikationsunternehmen am 27. März 2012 zudem entschieden, dass für die Auszahlung keine Gebühr verlangt werden darf.

Laut Gericht stellt die Auszahlung keine echte Leistung dar, weil der Kunde ohnehin Anspruch darauf habe. Viele Anbieter halten sich aber nicht an diese Urteile und greifen bei den Verbrauchern weiterhin tief in die Tasche. So machten manche Unternehmen die Auszahlung von einem Mindestbetrag abhängig oder verlangten hierfür ein Bearbeitungsentgelt von bis zu sechs Euro.

Einige Unternehmen behielten sich vertraglich vor, pro Mahnung bis zu 15 Euro zu kassieren. Zum Teil sollten die Kunden sogar eine Mahngebühr zahlen, ohne überhaupt mit ihrer Zahlung im Verzug zu sein. Auch die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit bis zu 20,95 Euro büßen. Demgegenüber hatte bereits das Schleswig-Holsteinische OLG Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 19,95 Euro für unzulässig erklärt, weil diese den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden.

Bisher haben 17 Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Vertragsbedingungen geändert. Darüber hinaus reichten die Verbraucherzentralen bislang in fünf Fällen Klage ein. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

  • Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada

    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

  • Finanzmittel mobilisieren

    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

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