Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Keine Vor- noch Nachteile für Betriebsräte


Beweislast für angebliche Benachteiligung liegt beim Arbeitnehmer
BAG bestätigt Rechtsprechung: Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich Betriebsrat wird

(04.08.14) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.06.2014 (7 AZR 847/12) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach auch das befristete Arbeitsverhältnis mit einem inzwischen in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmer mit Ablauf der Befristung endet. Das LAG Hamm hatte in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil v. 05.11.2013 – 7 Sa 1007/13) ebenso entschieden. Das BAG stellte klar, dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liege vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrages verweigert werde. Darauf wies jetzt der Arbeitgeberverband Agad hin.

Das Betriebsratsmitglied habe dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Die Beweislast für die angebliche Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit liege aber beim Arbeitnehmer. Dieser müsse Indizien darlegen, die für eine Benachteiligung sprechen. Darauf hat sich der Arbeitgeber dann konkret einzulassen und die Indizien gegebenenfalls zu entkräften.

Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. in Essen, erklärt dazu: Indizien für eine Benachteiligung können sich beispielsweise ergeben, wenn die Mehrzahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird, nur eben das Betriebsratsmitglied nicht. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber zur Entkräftung objektive Bewertungen darlegen und beweisen können, warum das Betriebsratsmitglied – beispielsweise wegen im Vergleich zu anderen schlechteren Arbeitsergebnissen – nicht übernommen wurde.

Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Vertrages ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber hat dies bestritten. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Invests

  • Compliance-Denken verhindert Skalierbarkeit

    Mit dem Inkrafttreten der verpflichtenden E-Rechnungsstellung im B2B-Bereich steht die deutsche Wirtschaft vor einer neuen digitalen Herausforderung. Seit 2025 müssen Unternehmen ihre Rechnungsprozesse umstellen. Doch die Erfahrung zeigt: Obwohl viele Betriebe mit Dringlichkeit handeln, geraten zu oft Bemühungen ins Stocken oder scheitern vollständig - nicht aus Mangel an Willen, sondern aufgrund von strategischen und technischen Fehlplanungen.

  • Kritischer Blick auf die eigene Datenresilienz

    Jahrelang haben viele Unternehmen das Thema Datenresilienz auf die lange Bank geschoben. Im Laufe der Zeit hat die Zunahme an Bedrohungen, Vorschriften und Best Practices jedoch die Spielregeln verändert. Datenresilienz steht mittlerweile fest auf der To-Do-Liste vieler Unternehmen - und das ist auch dringend notwendig.

  • KRITIS-Dachgesetz: Rahmen ohne Detailtiefe

    Deutschland sieht sich seit einigen Jahren zunehmend mit geopolitischen Spannungen und einer hybriden Bedrohungslage konfrontiert. Dabei reichen die Gefahren von Cyberattacken über physische Sabotageakte bis hin zu verdeckter Einflussnahme. Infolge dieser veränderten Gefahrenlage gewinnt der Schutz kritischer Infrastrukturen zunehmend an Bedeutung. Mit dem kommenden KRITIS-Dachgesetz liegt nun ein rechtlicher Rahmen vor, der die Betreiber kritischer Infrastrukturen erstmals verpflichtet, physische Schutzmaßnahmen umzusetzen und Resilienzstrategien zu entwickeln.

  • Datenschutz erfordert technische Präzision

    Moderne Unternehmensarchitekturen stellen hohe Anforderungen an eine Consent Management Platform (CMP). Nur mit tiefer technischer Integration lassen sich Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit effektiv umsetzen - das zeigen aktuelle Entwicklungen in Regulatorik und Praxis. Die Zeiten einfacher Cookie-Banner sind vorbei: In modernen Unternehmensumgebungen muss eine Consent Management Platform mehr leisten als die bloße Einholung einer Zustimmung.

  • Bewertung der Kreditwürdigkeit

    Wer in Anleihen investieren möchte, sollte die Unterschiede zwischen Staats- und Unternehmensanleihen kennen. Beide bieten Chancen aber auch unterschiedliche Risiken. Dieser Artikel zeigt, worauf es bei der Einschätzung von Bonität, Rendite und Sicherheit ankommt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen