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Agad empfiehlt Klausel zum Mindestlohngesetz


Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält in § 13 den Verweis auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Haftung des Unternehmers für von ihm beauftragte Sub- und Nachunternehmer - Regelung spricht nicht gerade für gesetzgeberische Qualität

(16.01.15) - Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält in § 13 den Verweis auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, der entsprechend Anwendung findet. Darin ist die Haftung des Unternehmers für beauftragte Unternehmer normiert. "Gemeint ist damit die Haftung des Unternehmers für von ihm beauftragte Sub- und Nachunternehmer. Diese Regelung spricht nicht gerade für gesetzgeberische Qualität. Es ist nicht absehbar, wie die Rechtsprechung § 13 MiLoG auslegen wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen.

Nach Ansicht des Agad-Hauptgeschäftsführers war die Haftung des Unternehmers für zu zahlende Mindestlöhne bei Dienstleistern, die er zur Erbringung einer eigenen Verpflichtung beauftragt, sicherlich nicht das gesetzgeberische Ziel. "Bedienen Sie sich zur Lieferung der von Ihnen gehandelten Waren eines fremden Frachtführers, sollen Sie notfalls dafür einstehen müssen, dass auch dieser Frachtführer seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zahlt. Der Beschäftigte des Frachtführers kann sich dann bei zu geringen Löhnen wahlweise an den Frachtführer oder an Sie halten. Es war sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers, Sie auch für die Einhaltung der Mindestlöhne bei von Ihnen beauftragten Handwerkern zu verpflichten. Es ist nicht ersichtlich, warum sich ein Mitarbeiter eines Gartenbaubetriebes hinsichtlich des Mindestlohnes auch an Ihr Haus halten können sollte", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug.

Dennoch empfiehlt der Agad den Unternehmen, als "Warnung" in alle Verträge mit Auftragnehmern, die zur Erbringung irgendwelcher Leistungen herangezogen werden sollen, eine entsprechende Klausel aufzunehmen, die der Agad seinen Mitgliedsfirmen zur Verfügung stellt.

"Damit kann zwar nicht die Haftung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern ausgeschlossen werden, wohl aber Druck auf den Dienstleister erzeugt werden. Die Zukunft wird zeigen, wie die Rechtsprechung mit dieser weiteren Segnung der Großen Koalition umgeht", so der Agad-Hauptgeschäftsführer. (Agad: ra)

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