Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Mindestunterbrechungszeit für Betriebsratsarbeit


Für Betriebsratsarbeit keinen Anspruch auf 11-stündige Ruhezeit
Das klagende Betriebsratsmitglied war für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eingeteilt

(18.08.15) - Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Urteil vom 20.02.2015 (13 Sa 1386/14) über die Frage der Mindestunterbrechungszeit für Betriebsratsarbeit entschieden. Das klagende Betriebsratsmitglied war für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eingeteilt. Tatsächlich hat der Kläger mit Rücksicht auf anstehende Betriebsratsaufgaben nur bis 2:30 Uhr gearbeitet. Er nahm dann am Folgetag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil und behauptete, zuvor von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr ebenfalls Amtstätigkeiten wahrgenommen zu haben. In dieser Zeit will er von Kollegen abgeleistete Mehrarbeit anhand arbeitgeberseitig überlassener Listen kontrolliert und sich auf die vorstehende Betriebsratssitzung vorbereitet haben. Das LAG hielt das klagende Betriebsratsmitglied hier für berechtigt, die Arbeit um 3:00 Uhr vorzeitig für die bevorstehende Betriebsratssitzung zu beenden. Der Arbeitgeber müsse daher die Zeit von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr vergüten.

"Es gehört zu den ungelösten Problemen der Betriebsverfassung, dass der Arbeitgeber bei Mehrschichtbetrieben ein Betriebsratsmitglied sozusagen doppelt vergüten muss. Da die Betriebsratssitzungen zumindest für einen Teil der Betriebsratsmitglieder außerhalb der Arbeitszeit liegen, werden sie dann wie Mehrarbeit behandelt. Ist dem Betriebsratsmitglied wie hier auch noch eine 10-stündige Ruhezeit zu gewähren, muss der Arbeitgeber weitere Stunden vergüten, ohne hierfür eine Arbeitsleistung zu erhalten", kommentiert Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen, die Entscheidung.

Nach Auffassung des LAG müsse einem Betriebsratsmitglied zwar nicht die in § 5 Abs. 1 ArbZG vorgegebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. Bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben handele es sich nicht um Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Prägend für Arbeit sei, dass für einen Arbeitgeber bestimmte, seinem Weisungsrecht nach § 106 GewO unterliegende Tätigkeiten verrichtet würden. Dies sei bei Betriebsratsarbeit nicht der Fall. Das Betriebsratsmitglied müsse aber ausgeruht seine Betriebsratsaufgaben wahrnehmen können. Dafür sei dem Kläger eine Unterbrechung von 10 Stunden zu gewähren.

Ebenso sei die Teilnahme an der Betriebsratssitzung von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr zu vergüten. Anders verhalte es sich dagegen bei der Vorbereitungstätigkeit. Das klagende Betriebsratsmitglied habe nicht plausibel erklären können, warum diese Vorbereitungsarbeit nicht während der üblichen Arbeitszeit, namentlich z. B. in den ersten Stunden der Nachtschicht hätte vorgenommen werden können. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Compliance, die gelebt wird

    Trotz strikterer Cybersecurity- und Compliance-Vorgaben behandeln viele KMU die Dokumentation ihrer IT-Infrastruktur noch stiefmütterlich. Dabei birgt fehlende oder unvollständige Dokumentation das Risiko von ineffizientem Troubleshooting und teuren Fehlentscheidungen. Ohne verlässliche Informationen zu Netzstrukturen, Systemabhängigkeiten oder Rechten wird jeder Incident zur Blackbox.

  • Echtzeitüberweisungen gemäß IPR

    Zahlungsdienstleister stehen unter Druck: Bis Oktober dieses Jahres müssen sie die Verification of Payee (VOP) umgesetzt haben und die Versendung von Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) möglich machen. NTT Data erklärt die größten Hürden - und wie sie bis zur Deadline überwunden werden können.

  • PCI-DSS und Sichtbarkeit

    Als anerkanntes Security Framework ist der Payment-Card-Industry-Data-Security-Standard (kurz: PCI-DSS) für Anbieter von Kreditkartentransaktionen ein absolutes Compliance-Muss. Tiho Saric, Senior Sales Director bei Gigamon, verrät, wie die Einhaltung des Sicherheitsstandards dank Netzwerksichtbarkeit zum Kinderspiel wird.

  • Resilienz kritischer Infrastrukturen stärken

    Mit dem neuen KRITIS-Dachgesetz steht die deutsche Wirtschaft vor einer sicherheitspolitischen Zäsur. Ziel des juristischen Rahmenwerks ist es, die Resilienz kritischer Infrastrukturen zu stärken - und das über alle Sektoren hinweg: von Energie, Wasser und Telekommunikation über Gesundheit und Ernährung bis hin zum Transportwesen. Neben Konzernen geraten nun zunehmend auch mittelständische Betreiber in den Fokus.

  • E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten

    Unternehmen, die ein falsches Bild von der grundsätzlichen Aufbewahrung von E-Mails mit geschäftskritischen Inhalten haben, laufen Gefahr, gesetzliche Vorgaben der GoBD oder DSGVO zu missachten. Folglich müssen sie dann mit juristischen und finanziellen Konsequenzen rechnen. Umso erstaunlicher ist es, dass zahlreiche Unternehmen ihrem Schutz noch immer nur wenig Bedeutung beimessen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen