Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Unterlassungsanspruch v. Verbraucherorganisationen


Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts: In der Praxis bedeutet dies, dass der Datenschutz in Unternehmen eine erhebliche höhere Bedeutung erhalten wird
Für datenschutzrechtliche Verstöße existierte bisher ein Unterlassungsanspruch von Verbraucherorganisationen nur für den Fall, dass sich der Verstoß unmittelbar aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des betroffenen Unternehmens ergab

Autor: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

(05.04.16) - Der Bundestag hat am 17. Februar 2016 das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Das Gesetz ist heute in Kraft getreten und gibt Verbraucherorganisationen die Möglichkeit, gegen Datenschutzverstöße zu klagen.

Informationen zum Hintergrund und zur praktischen Bedeutung dieser Gesetzesänderung:

Zum Hintergrund:
Für datenschutzrechtliche Verstöße existierte bisher ein Unterlassungsanspruch von Verbraucherorganisationen nur für den Fall, dass sich der Verstoß unmittelbar aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des betroffenen Unternehmens ergab. Für alle übrigen Datenschutzverstöße, etwa bei der unzulässigen Datenabfrage oder bei einer mangelhaften Löschfunktion von Verbraucherdaten auf Internetseiten, waren den Verbraucherschutzverbänden allerdings die Hände gebunden. Für ein Vorgehen gegen derartige Verstöße fehlte den Verbraucherschutzorganisationen schlicht die sog. "Aktivlegitimation" (d.h. das Recht, Abmahnungen auszusprechen oder Klage zu erheben).

Das neue Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts erlaubt es nun den Verbraucherschutzorganisationen (beispielsweise dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - VZBV), künftig auch datenschutzrechtliche Verstöße außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzumahnen und entsprechende Unterlassungsklagen zu erheben. Dazu wurden die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, im Unterlassungsklagegesetz sowie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert bzw. ergänzt.

Die Verbraucherschutzverbände sind jetzt also aktivlegitimiert gegen Unternehmen vorzugehen, wenn Verbraucherdaten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Praktische Bedeutung der Gesetzesänderung:
In der Praxis bedeutet dies, dass der Datenschutz in Unternehmen eine erhebliche höhere Bedeutung erhalten wird. Den Datenschutzbehörden war/ist ein flächendeckendes und effizientes Arbeiten oft aufgrund sehr geringer personeller und finanzieller Ressourcen nicht regelmäßig möglich. Dies zeigte auch mit aller Deutlichkeit der im Dezember 2015 veröffentliche "Untätigkeitsbericht" des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, in dem vor allem die personelle Notsituation explizit offengelegt wurde.

Die Datenschutzbehörden erhalten nun durch die Verbraucherschutzverbände eine bedeutende Unterstützung: Datenschutzverstöße von Unternehmen können Verbraucherverbände nun ebenso geltend machen wie z.B. Verstöße gegen werberechtliche Vorschriften. Unternehmen müssen also fürchten; tatsächlich für jeden Datenschutzverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Es steht zu erwarten, dass demnächst die ersten Abmahnwellen erfolgen.

Unternehmen, die Verbraucherdaten erheben, verarbeiten und nutzen sollten die neuen gesetzlichen Regelungen daher zum Anlass nehmen, ihre Praxis nochmals zu überprüfen und ggf. zu korrigieren
(BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: ra)

BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Nachhaltigkeitsberichtsstandards

    "Wie steht Ihr Unternehmen beim Thema Nachhaltigkeit da?" ? darauf lässt sich zukünftig nicht mehr mit einem "Och, ganz gut" antworten. Die EU-Richtlinie "Corporate Sustainability Reporting Directive" ("Unternehmensnachhaltigkeitsberichtspflicht", CSRD) sollte bis zum 6. Juli 2024 in nationales Gesetz umgesetzt werden. Sie verpflichtet zunächst börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, im Jahr 2025 rückwirkend für 2024 zu berichten. Nicht irgendwie, sondern gemäß der ESRS, der europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards. In den Folgejahren wird es dann auch kleinere und nicht börsennotierte Unternehmen treffen.

  • Gehaltsabrechnungen korrekt erstellen

    Bis zu 80 Prozent der Gehaltsabrechnungen sind nicht korrekt und jedes zweite Unternehmen musste daher bereits Strafen zahlen. Neben finanziellen und rechtlichen Folgen beeinträchtigen fehlerhafte Abrechnungen auch die Mitarbeiterzufriedenheit. Internationale Teams verstärken diese Problematik weiter, da das Gehaltsmanagement aufgrund unterschiedlicher landesspezifischer Vorschriften noch komplizierter ist.

  • Sanktionen bei Nichteinhaltung

    Am 5. Juli 2024 veröffentlichte die EU den finalen Gesetzestext zur EU-Lieferkettenrichtlinie, die sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Nun haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die CSDDD in nationales Recht umzuwandeln. Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz über 450 Mio. Euro.

  • Regulierung und Beaufsichtigung von Banken

    Nach der Finanzkrise 2008 war es notwendig, die aufsichtsrechtliche Regulierung der Banken zu verändern. Damit sollte die Finanzstabilität gesichert werden. Seitdem hat sich das europäische Bankensystem als stabil und das Regulierungssystem als wirksam erwiesen, beispielsweise während der Turbulenzen rund um das US-amerikanische Bankensystem im Frühjahr 2023.

  • Prozess zur Zertifizierung des Benutzerzugriffs

    Zugriffs-Zertifizierung beschreibt die unabhängige Prüfung der Zugriffsrechte durch einen Auditor. Dieser untersucht, ob die den Benutzern gewährten Rechte wirklich notwendig sind. Ein gründlicher Prozess zur Zertifizierung des Benutzerzugriffs stellt sicher, dass die digitale Identität jedes Mitarbeiters nur die Berechtigungen hat, welche für die Erfüllung seiner Aufgaben nötig sind. So wird auch die Sicherheit der internen Daten gewährleistet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen