Welle von Klagen erwartet
Grauer Kapitalmarkt: Käufern von Schrottimmobilien und Fondsanlegern droht Verlust aller Ansprüche zum 31.12.2011
Alle Fälle, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, von absoluter Verjährung betroffen
(15.02.11) - Geschädigten Anlegern, die in Schrottimmobilien oder geschlossene Fonds investiert haben, droht die Verjährung aller möglichen Schadensersatzansprüche zum 31. Dezember 2011. Denn für alle Ansprüche, die bis einschließlich 2001 entstanden sind, gilt nach aktuellem Stand die absolute Verjährung von zehn Jahren. Fachanwältin Nicole Mutschke rät deshalb dazu, jetzt Ansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Mit der Schuldrechtsreform, die zum 01. Januar 2002 in Kraft trat, änderte sich die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche: Die Frist wurde von 30 Jahren auf 3 Jahre herabgesetzt – von dem Zeitpunkt an, zu dem der "Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".
Zu diesen Voraussetzungen für die dreijährige Frist gab es zunächst widerstreitende Entscheidungen. Letztendlich beriefen sich aber Banken, Berater und Vermittler immer wieder vergeblich auf die Verjährung, da sie die Kenntnis der Anleger nicht nachweisen konnten – eine Wertung im Sinne der Geschädigten.
Aber: Nach aktuell herrschender Meinung droht nun zum 31. Dezember 2011 die kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist des BGB. Demnach verjähren zu diesem Zeitpunkt alle Ansprüche, die vor 2001 entstanden sind. Anleger sollten sich also beeilen.
"Bisher bestehen gute Chancen, dass die Ansprüche der Geschädigten nicht verjährt sind. Das wird sich ab dem nächsten Jahr ändern. In diesem Jahr erwarten wir daher eine Welle von Klagen. Das wird die Abläufe verzögern und die Chance auf schnelle, kostengünstige und außergerichtliche Regelungen reduzieren", erklärt die Fachanwältin Nicole Mutschke. "Wer jetzt seine Ansprüche geltend macht, hat deshalb einen wichtigen Zeitvorteil." Mutschke rät dazu, den Einzelfall von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. (Kanzlei Mutschke: ra)
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