Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Grundsätzlich hat Arbeitsverpflichtung Vorrang


Fortzahlungspflicht bei Abwesenheit im Rahmen von als unverzichtbar geltenden familiären Ereignissen
Gesetzgeber hat nicht definiert hat, wie lange eine nicht erhebliche Zeit dauert

(15.01.14) - Ein Arbeitnehmer behält gesetzlich seinen Lohnanspruch, wenn er eine nicht erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Das können besondere familiäre Ereignisse sein, bei denen es als unverzichtbar gilt, anwesend zu sein wie z.B. die eigene Hochzeit, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, die Hochzeit der Kinder und die Wiederverheiratung eines Elternteils, die goldene Hochzeit der Eltern, die Niederkunft der Ehefrau und der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin - wobei das Gesetz hier durch eine ungünstigere Regelung in Tarifverträgen außer Kraft gesetzt werden kann - religiöse Feste wie Erstkommunion und Konfirmation, Begräbnisse im engen Familienkreis (Eltern, Kinder und Geschwister) oder von im Haushalt lebenden Angehörigen, aber auch persönliche Unglücksfälle wie Einbruch, Brand, unverschuldete Verkehrsunfälle. Christian Lentföhr, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei SNP Schlawien Partnerschaft Düsseldorf, weist aber darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht definiert hat, wie lange eine nicht erhebliche Zeit dauert.

"Es haben sich in der Praxis und insbesondere in Tarifverträgen Tagesätze herausgebildet, die aber schwanken können. So macht es einen Unterschied, ob ein Begräbnis in derselben Stadt erfolgt oder die Anreise einen Tag in Anspruch nimmt. Hier kann auf die bisherige betriebliche Übung zurückgegriffen werden. Insgesamt ist allerdings ein relativ strenger Maßstab anzulegen, da grundsätzlich die Arbeitsverpflichtung Vorrang genießt", warnt Fachanwalt Christian Lentföhr.

Dies folgt aus der Erwägung, dass familiäre Ereignisse grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung des Dienstverpflichteten zuzuordnen sind und nicht auf den Arbeitgeber abgewälzt werden können. Ein Fernbleiben von dem Familienereignis muss infolgedessen dem Dienstverpflichteten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sein. Es muss sich also stets um ein besonders herausragendes, im Grundsatz einmaliges Ereignis handeln. Dies ist – schon aus rechtlichen Gründen – der Fall bei der eigenen Hochzeit sowie der Begründung einer Lebenspartnerschaft, wobei jedoch nicht geklärt ist, ob die Fortzahlungspflicht nur für die standesamtliche, nur für die kirchliche oder für beide Ereignisse besteht.

"Im Ergebnis ist hier für beide Ereignisse ein entsprechendes Leistungshindernis zu sehen, so dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen sein kann, die Hochzeit außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Infolgedessen ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des BGB ein freier Tag sowohl für die standesamtliche als auch die kirchliche Hochzeit bzw. die behördliche Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG sowie die kirchliche Segnung zu gewähren", erklärt Fachanwalt Christian Lentföhr. (SNP | Schlawien Partnerschaft: ra)

SNP | Schlawien Partnerschaft: Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Invests

  • Datenschutz erfordert technische Präzision

    Moderne Unternehmensarchitekturen stellen hohe Anforderungen an eine Consent Management Platform (CMP). Nur mit tiefer technischer Integration lassen sich Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit effektiv umsetzen - das zeigen aktuelle Entwicklungen in Regulatorik und Praxis. Die Zeiten einfacher Cookie-Banner sind vorbei: In modernen Unternehmensumgebungen muss eine Consent Management Platform mehr leisten als die bloße Einholung einer Zustimmung.

  • Bewertung der Kreditwürdigkeit

    Wer in Anleihen investieren möchte, sollte die Unterschiede zwischen Staats- und Unternehmensanleihen kennen. Beide bieten Chancen aber auch unterschiedliche Risiken. Dieser Artikel zeigt, worauf es bei der Einschätzung von Bonität, Rendite und Sicherheit ankommt.

  • Compliance-Verstöße: Identitäten im Blindflug

    Rund 40 Prozent der Unternehmen verzichten laut einem aktuellen Bericht noch immer auf moderne Identity-Governance- und Administration-Lösungen (IGA). Das ist nicht nur ein organisatorisches Defizit - es ist ein ernstzunehmender Risikofaktor. Denn der Umgang mit digitalen Identitäten ist in vielen Organisationen noch immer ein Flickwerk aus manuellen Abläufen, intransparenten Prozessen und veralteter Technik. Während Cloud-Umgebungen rasant wachsen und Compliance-Anforderungen zunehmen, bleiben zentrale Fragen der Zugriffskontrolle oft ungelöst.

  • So schützen Sie sich vor Anlagebetrug

    Wer im Internet nach lukrativen Geldanlagemöglichkeiten sucht, sollte vorsichtig sein. Oft werden hohe Renditen auch für kleine Anlagebeträge versprochen. Was auf den ersten Blick verlockend klingt, kann Sie schnell um Ihr Geld bringen!

  • Risiko für Wirtschaftlichkeit & Compliance

    Die Begeisterung für KI-Modelle hält ungebrochen an - doch sie hat eine Schattenseite: Systeme wie GPT o3 und o4-mini werden zwar immer leistungsfähiger, halluzinieren aber immer häufiger. Bei Wissensfragen im sogenannten SimpleQA-Benchmark erreichen sie Fehlerquoten von bis zu 79 Prozent - ein alarmierender Wert, der selbst die Entwickler bei OpenAI ratlos zurücklässt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen