Steuererklärung und Krankheitskosten
Jährliche Kosten für Medikamente, Brille oder Zahnersatz: Selbst getragene Behandlungskosten als Werbungskosten in der Jahressteuererklärung geltend machen
Auch die Kosten zur Behandlung eines beruflich veranlassten Burnouts sind Thema eines derzeit beim BFH anhängigen Verfahrens
(23.10.13) - Neben einer Erkrankung selbst, können auch die jährlichen Kosten für Medikamente, Brille oder Zahnersatz äußerst schmerzhaft sein. Zwar können diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Positive Auswirkungen ergeben sich jedoch erst, wenn bestimmte individuelle Betragsgrenzen (zumutbare Belastung) überschritten sind, die – nach Auffassung des Fiskus – unser Portemonnaie tatsächlich "außergewöhnlich" belasten.
Ob der Ansatz dieser zumutbaren Eigenbelastung verfassungsgemäß ist oder ob zwangsläufige Krankheitskosten vielmehr ohne Kürzung steuerlich anzuerkennen sind, hat aktuell der BFH zu beurteilen. Um Steuerbescheide insoweit offen zu halten, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 29.8.2013 einen Vorläufigkeitsvermerk in punkto Krankheits- und Pflegekosten erlassen.
Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, empfiehlt Steuerpflichtigen daher, alle ihre Aufwendungen für Arzneimittel & Co. in der Steuererklärung anzusetzen, damit diese im Falle eines positiven Ausgangs des BFH-Verfahrens anerkannt werden. Die zugrundeliegenden Nachweise und Belege sollten dabei für den Fall einer späteren Prüfung durch das Finanzamt gut aufbewahrt werden.
Auch die Kosten zur Behandlung eines beruflich veranlassten Burnouts sind Thema eines derzeit beim BFH anhängigen Verfahrens. Sollte der BFH zu der Auffassung gelangen, dass auch psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können, sind auch diese Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund rät Lanbin den betroffenen Steuerpflichtigen bereits jetzt, selbst getragene Behandlungskosten als Werbungskosten in der Jahressteuererklärung geltend zu machen und Steuerbescheide mittels Einspruch unter Verweis auf das laufende BFH-Verfahren (Az. VI R 36/13) offen zu halten.
Es empfiehlt sich grundsätzlich, anhängige BFH-Verfahren und Entscheidungen fortwährend zu beobachten. Wenden Sie sich daher zur individuellen Beratung und Unterstützung an Ihren Steuerberater. (Steuerberaterverband Schleswig-Holstein: ra)
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