Weihnachtsgeld unterliegt dem Pfändungsschutz
Pfändungsschutz: Um das Weihnachtsgeld zumindest anteilig zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag bei Gericht gestellt werden
Wichtige Informationen rund um das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
(17.12.10) - Jeder Arbeitnehmer hat den gesetzlichen Anspruch auf ein unpfändbares Weihnachtsgeld. Dieses darf nicht höher sein als ein halbes monatliches Arbeitseinkommen oder maximal 500 Euro. "Um das Weihnachtsgeld zumindest anteilig zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag bei Gericht gestellt werden", erklärt Sascha Straub, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bayern. Mustervorlagen dafür sind auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Bayern abrufbar.
Dort findet man auch wichtige Informationen rund um das neue Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, das zum 1. Juli 2010 eingeführt wurde. Dieses ermöglicht es Schuldnern, frei über das gesetzliche Existenzminimum (Sockelbetrag von 985,15 Euro) zu verfügen. "Ziel ist es, auch Verbrauchern mit Zahlungsschwierigkeiten die Kontoführung zu fairen Bedingungen zu ermöglichen.", erklärt Experte Straub.
Von erheblichen Mängeln bei P-Konten berichtet die Zeitschrift Öko-Test in ihrer aktuellen Ausgabe. Das Ergebnis deckt sich mit den Erfahrungen aus der Bankenumfrage der Verbraucherzentrale Bayern. Diese wurde nach der Einführung des P-Kontos bei 33 Banken und Sparkassen in Bayern durchgeführt.
"Vor allem die beträchtlichen Preisunterschiede und hohen Kosten im Vergleich zum Girokonto ließen uns aufhorchen", führt Experte Straub aus. Denn das P-Konto soll finanzschwachen, von der Pfändung Betroffenen Eigenständigkeit ermöglichen. Stattdessen stoße man auf fehlende Preis- und Leistungstransparenz auf Bankenseite. "Kontokosten von 10 Euro und mehr sind für ein Konto, welches leistungsbeschränkt ist und computergestützt verwaltet wird, nicht mehr angemessen", sagt Straub. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern ist der Grundgedanke des P-Kontos durchaus sinnvoll, aber die Umsetzung lässt noch erheblich zu wünschen übrig. (Verbraucherzentrale Bayern: ra)
Verbraucherzentrale Bayern: Kontakt und Steckbrief
Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>