Generalverdacht nicht erlaubt
DSGVO-Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro wegen unzulässiger Videoüberwachung von Beschäftigten
"Die Schwere der Tat ist das entscheidende Kriterium für die Höhe des Bußgelds"
Die Niedersächsische Aufsichtsbehörde für Datenschutz hat gegen den Onlinehändler Notebooksbilliger ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro verhängt. Die Begründung: Das Unternehmen habe seine Mitarbeiter ohne Rechtsgrundlage über mindestens zwei Jahre per Video überwacht. Das beschuldigte Unternehmen wies die Vorwürfe zurück und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Die Bußgeldhöhe stehe in keiner Relation zur Größe und Finanzkraft des Unternehmens sowie zur Schwere des angeblichen Verstoßes, so die Argumentation.
Dazu sagt Dr. René Sandor, Rechtsanwalt im Datenschutzteam der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland:
"Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nicht unter Generalverdacht stellen und ins Blaue hinein per Video überwachen. Das gilt vor allem für Rückzugsbereiche wie Aufenthaltsräume. Anderenfalls verletzt die Videoüberwachung die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Die Videoüberwachung darf erst recht nicht vorsorglich zur Abschreckung eingesetzt werden, denn das würde die Vertrauensbasis im Arbeitsverhältnis untergraben."
Sandor erklärt weiter:
"Eine Videoüberwachung ist erlaubt, wenn konkrete Verdachtsmomente für Straftaten wie zum Beispiel Diebstahl vorliegen. Die Aufnahmen sind aber bestenfalls auf kurze Zeiträume und einzelne Beschäftigte zu begrenzen. Außerdem müssen Unternehmen die Aufnahmen im Regelfall nach zwei Tagen löschen."
Zur Höhe der Geldbuße erörtert der CMS-Anwalt:
"Die Schwere der Tat ist das entscheidende Kriterium für die Höhe des Bußgelds. Unternehmen sollten Einspruch gegen Bußgeldbescheide einlegen, wenn die Datenschutzbehörde sie trotz geringer Schwere der Tat, der Korrektur der beanstandeten Maßnahmen und einer umfassenden Kooperation mit der Behörde mit hohen Millionenstrafen belegt."
(CMS Hasche Sigle: ra)
eingetragen: 12.01.21
Newsletterlauf: 10.02.21
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