EuGH stellt klar, dass gegenüber dem Nutzer auch Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter gemacht werden müssen Urteil nicht überraschend und entspricht den von den Aufsichtsbehörden aufgestellten Grundsätzen
Nach einem Urteil des EuGH vom Dienstag (C-673/17) müssen Internetnutzer dem Setzen sogenannter Cookies aktiv zustimmen. Ein Kästchen mit einem voreingestellten Häkchen, das durch die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme an einem Gewinnspiel akzeptiert wird, genügt den Anforderungen an eine aktive Einwilligung für den konkreten Fall nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers der Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt.
Dazu eine Einschätzung von Datenschutz- und IT-Rechtsexperte Dr. Martin Pflüger, Partner im Münchner Büro der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells:
"Das Urteil ist insoweit grundsätzlich nicht überraschend und entspricht den von den Aufsichtsbehörden aufgestellten Grundsätzen. Es wird aber die Diskussion in Deutschland im Hinblick auf den Umgang mit Cookies, und insbesondere wie eine ggf. notwendige Einwilligung eingeholt werden kann, weiter verschärfen. Spannend wird sein, inwieweit sich die Ausführungen des Gerichts auf andere Mechanismen zur Einholung der Cookie-Einwilligung übertragen lassen.
Interessant sind zudem die Ausführungen des Gerichts im Hinblick auf die dem Nutzer einer Website bereitzustellenden Informationen. Insoweit stellt der Gerichtshof klar, dass gegenüber dem Nutzer auch Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter gemacht werden müssen. Dies ist auf vielen Websites bisher nicht der Fall. Hier sollten Unternehmen ihre Datenschutzerklärungen und Cookie-Hinweise überprüfen, um die Risiken von Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände sowie die Ahndung durch die Aufsichtsbehörden zu vermeiden." (Hogan Lovells International LLP: ra) eingetragen: 06.10.19 Newsletterlauf: 18.11.19
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